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Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter

Dr. Volker Pfirrmann
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Leitsatz

1. Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA (Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) und auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter (Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes) nach § 180 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen.

2. Ferner sind die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen für die KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend den für Mitunternehmerschaften geltenden Grundsätzen gesondert und einheitlich festzustellen.

 

Normenkette

§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 179 Abs. 1, § 181 Abs. 5 Satz 2, § 182 Abs. 1 AO, § 3 Nr. 40, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 35 Abs. 2 Satz 1, § 50d Abs. 11 EStG, § 8a, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8b KStG, § 41 Abs. 2, § 60 Abs. 3 Satz 1, § 48, § 96 Abs. 1 Satz 3, § 100 Abs. 1 Satz 1, § 101 Sätze 1 und 2, § 126 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 135 Abs. 1, 3 und 5, § 136 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 4 FGO

 

Sachverhalt

Die Kläger zu 1. bis 5. waren – ohne Vermögenseinlage – in den von ihnen jeweils mit der Revision angegriffenen Zeiträumen (Jahre 2001 bis 2007) persönlich haftende Gesellschafter der …-KGaA (KGaA), die inzwischen formwechselnd in die …-AG (Beigeladene zu 1.) umgewandelt wurde. Ihnen stand während ihrer Beteiligungszeit eine gewinnabhängige Vergütung zu. Diese wurde unmittelbar von ihrem Wohnsitz-FA im Rahmen ihrer ESt-Veranlagung als gewerbliche Einkünfte berücksichtigt. Die KGaA erzielte während der Beteiligungszeit der persönlich haftenden Gesellschafter un...

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