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Gehaltsextras werden trotz Lohnherabsetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Leitsatz

Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 28.6.2017, dass Arbeitgeberzuschüsse zur Internetnutzung, zu Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte und zur Kinderbetreuung trotz vorausgegangener Lohnherabsetzung steuerbegünstigt bzw. steuerfrei sein können. Nach Gerichtsmeinung werden diese Gehaltsextras zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

 

Sachverhalt

Ein Wirtschaftsunternehmen ließ ein Gutachten zur Nettolohnoptimierung erstellen und setzte die darin empfohlenen Maßnahmen um, indem es mit seinen Arbeitnehmern sogenannte "ergänzende Vereinbarungen zum Einstellungsvertrag" schloss. Inhalt dieser Vereinbarungen war ein Bündel von Gehaltsextras, unter anderem die arbeitgeberseitige Bereitstellung von Handys samt Übernahme der laufenden Kosten (insbesondere der privaten Handyvertragsgebühren), die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses für die Internetnutzung und die Kinderbetreuung, sowie die Kostenübernahme für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte. Die Arbeitsparteien regelten in der Vereinbarung überdies, dass der Arbeitnehmer auf einen bestimmten Betrag an Barlohn verzichtet.

Für die Zuschüsse zur Internetnutzung nahm der Arbeitgeber die 25%ige Lohnsteuerpauschalierung des § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG in Anspruch, für die Fahrtkostenübernahme die 15%ige Pauschalierung des § 40 Abs. 2 S. 2 EStG. Die Zuschüsse zur Kinderbetreuung behandelte der Arbeitgeber als steuerfrei nach § 3 Nr. 33 EStG, die Zuschüsse zu den Telefonkosten als steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG.

Das Finanzamt versagte die Steuervergünstigungen bzw. -befreiungen. Nach Meinung der Behörde waren die Zuschüsse zur Internetnutzung, zu den Fahrtkosten und zur Kinderbetreuung nicht "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geflossen, wie es vom Einkommensteuergesetz gefordert werde; vielmehr liege eine steuerschädliche Gehaltsumwandlung vor.

Auch die Telefonkostenzuschüsse konnten nach Ansicht des Amtes nicht steuerfrei belassen werden, weil der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ältere Handys für einen Stückpreis von drei Euro überlassen habe, sich die Zuschüsse aber überwiegend auf private Smartphone-Tarife der Arbeitnehmer bezogen hatten.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage des Arbeitgebers überwiegend statt.

Für die Zuschüsse zur Internetnutzung, zu den Fahrtkosten und zur Kinderbetreuung konnten die lohnsteuerlichen Begünstigungen beansprucht werden. Diese Leistungen wurden nach Gerichtsmeinung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf die gezahlten Zuschüsse hatte, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergab. Unerheblich war für das Finanzgericht, dass der Zuschussgewährung eine Lohnherabsetzung vorausgegangen war.

Die Telefonkostenzuschüsse konnten nach Gerichtsmeinung jedoch nicht im Wege des § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei belassen werden, weil es sich um Barzuschüsse zu privaten Telekommunikationsverträgen der Arbeitnehmer handelte, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht begünstigt sind (BFH, Urteil v. 21.6.2006, XI R 50/05).

 

Hinweis

Nach Meinung des Finanzgerichts sind Zuschusszahlungen, denen Lohnherabsetzungen vorausgehen, nicht nach Gesamtplangrundsätzen als einheitliches Vorgehen zu beurteilen. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen, ein Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs ist noch nicht bekannt.

Anders als das Finanzgericht Münster ging das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem ähnlich gelagerten Fall von einer steuerschädlichen Gehaltsumwandlung aus: Nach dessen Urteil v. 23.11.2016 (Az.: 2 K 1180/16) fehlt es an dem Zusätzlichkeitserfordernis, wenn ein Arbeitnehmer auf Teile seines bisherigen Gehalts verzichtet und stattdessen Erholungsbeihilfen und Zuschüsse zu Fahrtkosten und Internetanschluss erhält. Gegen dieses Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof bereits anhängig (Az beim BFH VI R 21/17).

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 28.06.2017, 6 K 2446/15 L

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