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Frotscher/Geurts, EStG § 9b Umsatzsteuerrechtlicher Vors ... / 1.2 Anwendungsbereich der Regelung

Marcus Lochte
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Rz. 5

Die Regelung ist sachlich auf alle Einkunftsarten anzuwenden, bei denen Einnahmen i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG in den Bereich des Unternehmens einzubeziehen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehört. Der persönliche Anwendungsbereich erschließt sich über den sachlichen Anwendungsbereich, der sich auf Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG bezieht.

 

Rz. 5a

Bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist die vom Stpfl. in Rechnung gestellte USt grundsätzlich eine Betriebseinnahme. Dies gilt unabhängig von der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) oder vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 UStG). Mit der Forderungsaktivierung entsteht die Verpflichtung des Stpfl., die USt an das FA abzuführen. Wirtschaftlich betrachtet ist die USt damit ein durchlaufender Posten. Ändert sich die Bemessungsgrundlage für die USt (§ 17 UStG) z. B. durch Kaufpreisminderung oder einen Forderungsausfall, mindert sich der Umsatzsteueranspruch. Die dem Stpfl. in Rechnung gestellte USt ist eine Betriebsausgabe. Sie ist erfolgsneutral, weil ihr ein zu aktivierender Vorsteuererstattungsanspruch entgegensteht. Anzahlungen sind mit dem Bruttobetrag zu aktivieren, der entsprechende Vorsteuererstattungsanspruch ist zu passivieren. Ergibt sich kein Vorsteuererstattungsanspruch (Kleinunternehmer, § 19 Abs. 1 UStG) oder dient der Leistungsbezug der Ausführung steuerfreier Umsätze (§ 15 Abs. 2 UStG), bleibt es bei einer Betriebsausgabe, wenn keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen.

 

Rz. 5b

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung) ist die dem Stpfl. in Rechnung gestellte USt im Zeitpunkt der Zahlung Betriebsausgabe oder Werbungskosten, wenn sie nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten d...

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