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Frotscher/Geurts, EStG § 7g Investitionsabzugsbeträge un ... / 2.2 Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG)

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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2.2.1 Anschaffung oder Herstellung

 

Rz. 16

Begünstigt ist die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung, nicht aber der unentgeltliche Erwerb[1] oder die Einlage eines Wirtschaftsguts.

Die Bildung kommt nur in Betracht, wenn die Investition nach dem Abschlussstichtag erfolgt. Ein Abzug im Wirtschaftsjahr der Investition ist nicht möglich; allerdings dürfte es möglich sein, für Zwecke der Anpassung der Vorauszahlungen zunächst einen Investitionsabzugsbetrag (in die Berechnung der Bemessungsgrundlage) einzubeziehen.

 

Rz. 17

Der Begriff der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ist nach allgemeinen Grundsätzen – unter Berücksichtigung des § 9b Abs. 1 EStG – zu bestimmen.[2] Dabei kommt es auf die Preisverhältnisse im Abzugsjahr, nicht im voraussichtlichen Investitionsjahr an. Preissteigerungen (bzw. eine Inflation) dürfen also bei der Bemessung des Abzugsbetrags nicht berücksichtigt werden. Eine Erhöhung bei nachträglichen Preissteigerungen ist allerdings möglich. Begünstigt sind die Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, also nicht Erhaltungsaufwendungen oder nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

 

Rz. 18

Anschaffung ist der entgeltliche – auch der teilentgeltliche[3] – Erwerb eines neuen oder gebrauchten Wirtschaftsguts[4] von einem Dritten. Keine Anschaffungsvorgänge liegen somit z. B. in folgenden Fällen vor:

  • die Einlage eines Wirtschaftsguts ins Betriebsvermögen,
  • Erbschaft, Schenkung,
  • Überführung vom Umlaufvermögen ins Anlagevermögen.[5] Eine Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts ist jedoch dann gegeben, wenn ein für das Umlaufvermögen angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut eindeutig noch vor Ablauf des Kj. bzw. Wirtschaftsjahrs in das Anlagevermögen überführt wird.[6] Erfasst ein Stpfl., der Wirtschaftsgüter im Rahmen seines Unte...

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