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Frotscher/Geurts, EStG § 7a Gemeinsame Vorschriften für ... / 11.3 Sonderabschreibungen bei Naturkatastrophen

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 89

Letzte, bei Neuanschaffungen bzw. -herstellungen noch relevante Sonderabschreibungen, sind die von den Finanzministerien der Länder im Billigkeitswege (§ 163 AO) nach einzelnen Katastrophenfällen zugelassenen Sonderabschreibungen[1] (Rz. 49).

Zur Vermeidung unbilliger Härten bei Naturkatastrophen erließ das BMF einen Rahmenkatalog[2], der jeweils von Fall zu Fall vom BMF oder von den betroffenen Ländern in Kraft gesetzt werden konnte . Der Erlass ermöglicht – neben anderen steuerlichen Maßnahmen – auch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen. Vorgesehen sind Sonderabschreibungen i. H. v.

  • 30 % der Aufwendungen für den Wiederaufbau ganz oder z. T. zerstörter Betriebsgebäude,
  • 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt werden.[3]
 

Rz. 90

Der Begünstigungszeitraum begann jeweils im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung oder Anschaffung (§ 9a EStDV) und endete in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren. Sonder-AfA war zu gewähren, wenn mit der Ersatzherstellung oder -beschaffung bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde. Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und durch die ebenfalls zulässige Bildung steuerfreier Rücklagen darf insgesamt 0,6 Mio. EUR betragen. Außerdem darf sie in keinem Jahr 200.000 EUR übersteigen. Zuschüsse und Entschädigungen mindern jeweils die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen.

Die Regelungen zu Sonderabschreibungen bei der Ersatzherstellung von Betriebsgebäuden gelten für den Wiederaufbau von vermieteten Gebäuden i. R. d. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend. Allerdings sind insoweit keine Sonderabschreibungen für bewegliche Wirtsch...

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