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Frotscher/Geurts, EStG § 62 Anspruchsberechtigte / 1.1 Rechtsentwicklung

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 3ff.).

Durch das (erste) Zuwanderungsgesetz v. 20.6.2002[1] wurde in Abs. 2 der Anspruch von Ausländern auf Kindergeld mit Wirkung ab 2003 neu geregelt. Dieses Gesetz wurde vom BVerfG wegen Verstoßes gegen Art. 78 GG (fehlerhafte Abstimmung im Bundesrat) für verfassungswidrig und nichtig erklärt und hat damit keine Geltung erlangt.[2] Die bisherige Fassung vor der Änderung durch das Zuwanderungsgesetz galt daher bis Ende 2004 weiter.

Das (neue) Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004[3] hat zu der bereits in dem G. v. 20.6.2002[4] vorgesehenen Regelung in Abs. 2 mit Geltung ab Vz 2005 geführt. Die Neufassung passte Abs. 2 an das ab 2005 geltende neue AufenthG an, mit dem das bisherige AuslG abgelöst wurde. Das AufenthG reduziert die Zahl der Aufenthaltstitel auf zwei. Statt der vier Arten der Aufenthaltsgenehmigung nach dem AuslG: Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung, befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung (§ 5 AuslG) enthält das AufenthG nur noch 2 Aufenthaltstitel: eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis (§§ 7, 9 AufenthG). Das Aufenthaltsrecht orientiert sich nicht mehr an den Aufenthaltstiteln, sondern an den Aufenthaltszwecken (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe).

Nach BVerfG v. 6.7.2004[5] war der mit § 62 Abs. 2 EStG (Fassung 1996) gleichlautende § 1 Abs. 3 BKKG (Fassung 1994) insoweit gleichheitswidrig, als Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis den Kindergeldanspruch verloren. Das BVerfG beanstandete n...

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