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Frotscher/Geurts, EStG § 5a Gewinnermittlung bei Handels ... / 1.3 Überblick über die Regelung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 5

§ 5a EStG ist nach einhelliger Auffassung eine Subventionsvorschrift, die in den Mantel einer Gewinnermittlungsvorschrift, vergleichbar § 13a EStG, gekleidet worden ist.[1] Die einzelnen Absätze der Norm haben folgenden Inhalt:

  • Abs. 1 regelt, dass auf unwiderruflichen Antrag Gewerbebetriebe mit Geschäftsleitung im Inland den Gewinn von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach der im Betrieb geführten Tonnage ermitteln können, wenn die Bereederung im Inland erfolgt (sog. Tonnagesteuer; richtig: Gewinnermittlung nach der Tonnage eines Schiffes).
  • Abs. 2 definiert den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr und stellt den Einsatz von Schlepp-, Bergungs- und Explorationsschiffen unter weiteren Voraussetzungen dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gleich. Begünstigt ist darüber hinaus die Vercharterung, wenn das Seeschiff vom Vercharterer ausgerüstet worden ist, der Einsatz von gecharterten Handelsschiffen unter weiteren Voraussetzungen sowie die unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte.
  • Abs. 3 bestimmt die Antragsfrist und die zeitliche Bindungswirkung des Antrags.
  • Abs. 4 soll sicherstellen, dass stille Reserven, die sich vor Beginn der Gewinnermittlung nach der Tonnage angesammelt haben, nicht der Besteuerung entzogen werden.
  • Abs. 4a schafft eine Sonderregelung für Mitunternehmerschaften.
  • Nach Abs. 5 umfasst der nach der Tonnage ermittelte Gewinn auch Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG; die Steuerermäßigungen nach den §§ 34, 34c Abs. 1 bis 3 und § 35 EStG gelten nicht. Der Ausschluss der Begünstigung des § 35 EStG ist durch das StÄndG 2001 v. 20.12.2001[2] eingefügt worden, da § 35 den § 32c EStG ersetzt hat. Beim Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage sind Rücklagen gem. ...

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