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Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.4.2.2 Korrektur des Eigenkapitals

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 80

§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 4–7 EStG enthält Sonderregelungen für den Ansatz des Eigenkapitals bzw. der Bilanzsumme; dadurch sollen Verzerrungen vermieden werden. Wesentlich ist dabei, dass nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 8 EStG für den Eigenkapitalvergleich der Abschluss des Konzerns und der des inländischen Betriebs nach den Regeln eines Konzernabschlusses aufzustellen sind. Der Einzelabschluss des inländischen Betriebs, dessen Eigenkapitalquote mit der des Konzerns verglichen werden soll, ist also in einen den Konzernrechnungslegungsvorschriften entsprechenden Abschluss "umzurechnen". Nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 11 EStG geschieht dies durch eine "Überleitungsrechnung" nach den für den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsstandards. Das führt zum Wegfall innerkonzernlicher Forderungen und Verbindlichkeiten durch die Konsolidierung und damit zu einer erheblichen Änderung der Kapitalquote des inländischen Betriebs. Diese Korrekturen sind nicht durch eine Neuaufstellung der Konzern- und der Einzelbilanz vorzunehmen, sondern in einer Nebenrechnung.[1] Konzernbilanz und Einzelabschluss bleiben also unverändert.

 

Rz. 80a

Die erste Korrektur in § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 4 EStG betrifft Wahlrechte. Diese sind im Konzernabschluss und im Jahres- bzw. Einzelabschluss einheitlich auszuüben. Damit soll sichergestellt werden, dass der Eigenkapitalvergleich auf einer einheitlichen Basis stattfindet. Das Gesetz regelt nicht, welche Wahlrechtsausübung vorrangig ist, ob also die aus dem Konzernabschluss in den Einzelabschluss zu übernehmen ist oder umgekehrt. Es bleibt daher dem Stpfl. überlassen, ob er die Wahlrechtsausübung aus dem Konzernabschluss auf den Einzelabschluss oder die aus dem Einzelabschluss in den Konzernabschluss übertragen will. Es hat aber k...

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