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Frotscher/Geurts, EStG § 48 Steuerabzug / 2.10 Sperrwirkung gegenüber §§ 160 AO, 42d Abs. 6 und 8 sowie § 50a Abs. 7 EStG

Hans-Jürgen Weiland
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Rz. 48

Ist der Leistungsempfänger seiner Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung des Steuerabzugsbetrags nachgekommen oder hat ihm eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegen, sind §§ 160 Abs. 1 S. 1 AO, 42d Abs. 6 und 8 sowie § 50a Abs. 7 EStG nicht anzuwenden.[1] Das bedeutet, dass hinsichtlich der betroffenen Gegenleistung immer ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässig ist und nach den einschlägigen Vorschriften nicht versagt werden kann. Selbst in den Fällen, in denen der Unternehmer für eine Zahlung an einen "Bauunternehmer", der eine ausl. Briefkastengesellschaft ist, Bauabzugsteuer abführt, kann der Betriebsausgabenabzug nicht nach § 160 Abs. 1 S. 1 AO wegen fehlender Benennung des tatsächlichen Zahlungsempfängers gekürzt werden.[2] Das Steuerabzugsverfahren geht selbst der Abzugsanordnung nach § 50a Abs. 7 EStG als Spezialregelung vor. Die Anordnung dieses Steuerabzugs ist daher bei Bauleistungen ausgeschlossen.[3]

[1] Niedersächsisches FG v. 13.1.2016, 9 K 95/13, EFG 2016, 444, aufgehoben und Zurückverweisung durch BFH v. 7.6.2018, IV R 11/16, BFH/NV 2018, 1156.
[2] BFH v. 9.6.2022, IV R 4/20, BFH/NV 2022, 1237: Bauabzugssteuer – Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaft trotz fehlender Empfängerbenennung; Levedag, GmbHR 2022, R361.
[3] BMF v. 19.7.2022, IV C 8 – S 2272/19/10003:002, Rz. 94 bis 96, BStBl I 2022, 1229.

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