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Frotscher/Geurts, EStG § 36a Beschränkung der Anrechenba ... / 10.3.3 Anwendbarkeit der FIFO-Methode und Ausnahmen (§ 36a Abs. 5 Nr. 2 Halbs. 2 i. V. m. § 36a Abs. 2 S. 2 EStG)

Dr. Daniel Hoffmann
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10.3.3.1 Allgemein

 

Rz. 70

In § 36a Abs. 5 Nr. 2 Halbs. 2 EStG wird § 36a Abs. 2 S. 2 EStG für entsprechend anwendbar erklärt, d. h.die FIFO-Methode ist grundsätzlich auch für die Berechnung der Jahresfrist anwendbar.[1]

 

Rz. 71

Von diesem Grundsatz ordnet die Finanzverwaltung im Anwendungsschreiben zu § 36a EStG jedoch Ausnahmen an. Danach ist die FIFO-Methode – entgegen der Rz. 97-99 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer[2] – grundsätzlich einheitlich auf alle von dem Stpfl. gehaltenen Anteile oder Genussscheine anzuwenden. Grundsätzlich darf danach für die Zwecke des § 36a EStG keine isolierte Betrachtung von Depots bei verschiedenen Kreditinstituten oder von Unterdepots eines Depots bei einem Kreditinstitut erfolgen.[3]

 
Praxis-Beispiel

FIFO-Methode – einjährige Haltedauer

[4] Steuerpflichtiger S besitzt bei der Bank A ein Depot. Am 15.3.01 erwirbt S 1.000 X- AG Aktien, die in das Depot bei der Bank A eingebucht werden. Am 1.7.02 erwirbt S weitere 500 X-AG Aktien, die in sein Depot bei der Bank B eingebucht werden. S veräußert am 1.9.02 200 X-AG Aktien aus dem Depot bei der Bank B. Für die Zwecke des § 36a EStG gelten 200 der am 15.3.01 bei Bank A angeschafften X-AG Aktien als veräußert.

 

Rz. 72

Die Ausnahme gilt jedoch nur mit folgenden Einschränkungen: Anteile und Genussscheine, die von verschiedenen Rechtsträgern gehalten werden, sind gesondert zu betrachten, Anwendungsfälle sind u. a. (Spezial-)Investmentfonds und deren Anleger sowie Personengesellschaften und deren Gesellschafter. Auch Anteile oder Genussscheine, die handels- und / oder aufsichtsrechtlich verschiedenen Vermögensgruppen zugeordnet werden, sind gesondert zu betrachten. Die Finanzverwaltung nennt als Beispiele die Unterscheidung zwischen Anlagebestand, Handelsbestand und Liquiditätsreserve bei Kreditinstituten sowie zwis...

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