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Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 9.6 Keine Anrechnung pauschaler Lohnsteuer

Hans-Jürgen Weiland
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Rz. 59

Bei der Veranlagung zur ESt nicht erfasst wird der pauschal besteuerte Arbeitslohn in den besonderen Fällen des § 40 EStG sowie bei Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten (§ 40a EStG) und bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen (§ 40b EStG).

In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die pauschale LSt (und auch den SolZ zur LSt) übernehmen. Nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber ist Schuldner der pauschalen LSt (§ 40 Abs. 3 S. 1, 2 EStG).

Auf die ESt (bzw. die Jahres-LSt) ist die pauschale LSt nicht anzurechnen (§ 40 Abs. 3 S. 4 EStG).

Durch die pauschale LSt ist die ESt (bzw. die JahresLSt) abgegolten; Gleiches gilt für den SolZ zur pauschalen LSt (§ 51a Abs. 3 EStG).

In den Fällen der §§ 40, 40a und 40b EStG wird die LSt im Interesse einer vereinfachten Steuererhebung pauschal ermittelt. Sie ist deshalb auch vom Arbeitgeber zu übernehmen.[1]

[1] Zu Einzelheiten vgl. BFH v. 30.11.1989, I R 14/87, BStBl II 1990, 993; BFH v. 6.5.1994, VI R 47/93, BStBl II 1994, 715; BFH v. 7.12.1994, I R 24/93, BStBl II 1995, 507.

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