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Frotscher/Geurts, EStG § 34g Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen

Michael Ferstl, Jochen Breitenbach
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1 Allgemeines

1.1 Überblick

 

Rz. 1

Die Vorschrift enthält zwei eigenständige, vom persönlichen Steuersatz unabhängige Steuerermäßigungen. Das sind zum einen die Begünstigung von Zuwendungen an politische Parteien (S. 1 Nr. 1) und zum anderen Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter (S. 1 Nr. 2; Rz. 9ff.); unabhängige Wählergemeinschaften) . Die Ermäßigung beträgt 50 % der Ausgaben, höchstens 825 EUR. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (§ 2 Abs. 8 EStG)[1] beträgt die Steuerermäßigung maximal 1.650 EUR (§ 34g S. 2 EStG). Die Regelungen des § 10b EStG über Sachzuwendungen und den Verzicht auf Aufwendungsersatzansprüche (§ 10b Abs. 3 EStG) sowie den Vertrauensschutz und die Haftung (§ 10b Abs. 4 EStG) gelten entsprechend (§ 34g S. 3 EStG).

Nach § 10b Abs. 2 S. 2 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an politische Parteien nur insoweit in Betracht, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden ist. Die Steuerermäßigung i. S. des § 34g S. 1 Nr. 1 EStG geht also dem Sonderausgabenabzug vor.

[1] BFH v. 26.6.2014, III R 14/05, BFH/NV 2014, 1453: Eine Zusammenveranlagung kommt nur bei eingetragenen Lebenspartnern infrage.

1.2 Sinn und Zweck der Regelung

 

Rz. 2

Die Steuerermäßigung des § 34g EStG gilt seit Vz 1984 für Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) an politische Parteien. Sie ist später rückwirkend ebenfalls ab Vz 1984 auf Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter ausgedehnt worden. Die Einfügung erfolgte im Rahmen der Neuordnung des Parteispendenabzugs ab 1984.[1] Die Begünstigung für Vereine ohne Parteicharakter sollte nach ursprünglicher Gesetzesfassung erst ab Vz 1988 erfolgen. Noch vor Inkrafttreten dieser Regelung hatte das BVerfG aber entschieden, dass der (bisherige) völlige Ausschluss der Zuwendungen von steuerlichen Entlastungen nach § 1...

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