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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 6 [Bezüge Wehr- oder Zivi ... / 1 Allgemeines

Katharina Stuth
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Rz. 1

Nach § 3 Nr. 6 EStG sind die gesetzlichen Bezüge steuerfrei, die Wehrdienst-, Zivildienst-, Bundesfreiwilligendienstbeschädigte einschließlich deren Hinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene und gleichgestellte Personen erhalten. Bezüge infolge von Beschädigungen im freiwilligen Wehrdienst oder im Bundesfreiwilligendienst sind ab Vz 2014 erfasst. Die Erweiterung um die Unfallentschädigungen für Beamte soll die bestehende Verwaltungsauffassung gesetzlich absichern.[1] Mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019[2] wurde m. W. z. 1.1.2024 in Satz 2 der Verweis auf das Bundesversorgungsgesetz mit dessen Nachfolgeregelung im SGB XIV ersetzt. Durch das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021[3] wurden mit Wirkung ab 1.1.2025 Anspruchsinhaber nach dem Soldatenentschädigungsgesetz[4] in den Katalog der gleichgestellten Personen aufgenommen. Der Personenkreis ist im Einzelnen in den Gesetzen und Rechtsverordnungen, auf deren Grundlage die Bezüge gewährt werden (Rz. 3), festgelegt.

Die Vorschrift kommt nur zur Anwendung, wenn die Bezüge versorgungshalber gezahlt werden und es sich insoweit nicht um Bezüge handelt, die aufgrund der Dienstzeit gewährt werden (Rz. 6).

 

Rz. 2

Es muss sich für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG um Bezüge aufgrund gesetzlicher Vorschriften handeln. Sie müssen also auf Gesetzen oder auf Rechtsverordnungen aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen beruhen. Zu den gesetzlichen Vorschriften i. S. d. § 3 Nr. 6 EStG gehören auch die in Bundesrecht übergeführten Vorschriften der ehemaligen DDR. Ferner müssen die Bezüge aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Nr. 11 EStG Rz. 4ff.) bestritten werden.

 

Rz. 3

Darüber hinaus setzt die Steuerbef...

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