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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 29 [Diplomaten und Konsulatsangehörige]

Hartmut Ross
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Rz. 1

Es entspricht internationalem Brauch, dass die diplomatischen Vertreter ausl. Staaten nur beschränkt dem Recht des Staats unterliegen, in den sie gesandt sind. Die Einzelheiten der besonderen Stellung der Diplomaten und ihres Gefolges sind im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) v. 18.4.1961[1] und die Einzelheiten der besonderen Stellung der Berufskonsuln und ihres Gefolges im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) v. 24.4.1969[2] geregelt. Diese Übereinkommen gelten zwischen den Staaten, die ihnen beigetreten sind. Beide Übereinkommen sind auch für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten[3].

 

Rz. 2

Nach Art. 25 GG sind die allg. Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und haben unmittelbare – also ohne besondere Überführung in nationales Recht durch besonderes Bundesgesetz – Wirkungen für und gegen die Bewohner des Bundesgebiets. Im Bereich des Steuerrechts haben solche allgemeinen Regeln des Völkerrechts jedoch kaum Bedeutung. Eine erhebliche Bedeutung haben dagegen völkerrechtliche Verträge. Nach § 2 AO gehen Verträge i. S. d. Art. 52 Abs. 1 S. 1 GG mit anderen Staaten über die Besteuerung den Steuergesetzen vor, soweit diese Verträge unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. Das WÜD und das WÜK sind durch die genannten Gesetze (Rz. 1) und die Bekanntmachungen v. 13.2.1965 und v. 30.11.1971 unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden.

 

Rz. 3

Das bedeutet, dass das WÜD und das WÜK für alle diejenigen Diplomaten nebst Gefolge und für alle diejenigen Konsulatsangehörigen nebst Gefolge anzuwenden sind, die von den Staaten entsandt worden sind, die diesen Übereinkommen ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind. Besteht eine Steuerfr...

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