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Frotscher/Geurts, EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuer ... / 2 Veranlagung der Einkommensteuer

Marcus Lochte
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2.1 Anspruch auf Veranlagung

 

Rz. 25

Die Veranlagung ist ein mehrstufiges förmliches Verfahren. Sie beginnt mit der Abgabe der Steuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG) durch den Stpfl. aufgrund derer die zuständige Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen für einen vorgegebenen Zeitraum (§ 2 Abs. 7 S. 2 EStG) ermittelt. Das Ermittlungsergebnis ist Grundlage der ESt-Festsetzung (§ 25 Abs. 1 EStG), die dem Stpfl. in Form eines Steuerbescheids verbunden mit einer Abrechnung bekannt gegeben wird (§ 155 AO). Aus der Fassung "wird … veranlagt" folgt die Rechtspflicht der Finanzbehörden, einen Stpfl. zu veranlagen, auch wenn er keine Steuererklärung abgibt, und dementsprechend ein Rechtsanspruch auf Veranlagung, soweit nicht das Gesetz selbst – insbesondere in § 46 EStG – Ausnahmen zulässt.[1] Diese Pflicht besteht auch dann, wenn die sich voraussichtlich ergebende ESt-Schuld Null beträgt, sei es, weil die Bemessungsgrundlage negativ ist, sei es, weil sich bei geringem zu versteuerndem Einkommen keine Steuerschuld ergibt. Nur wenn es an der Steuerpflicht selbst fehlt oder verfahrensrechtliche Hindernisse wie etwa der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach den §§ 169ff. AO bestehen, kann die Veranlagung zulässigerweise abgelehnt werden. Reicht der Stpfl. eine formal wirksame ESt-Erklärung ein, ist das FA, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind[2], verpflichtet, eine Veranlagung durchzuführen.[3] Nicht ausreichend dafür ist lediglich die Einreichung des Mantelbogens ohne Angabe konkreter Besteuerungsgrundlagen.[4] Sind in den §§ 25ff. EStG oder in §§ 56 und 60 EStDV keine besonderen Regelungen enthalten, gelten für die Veranlagung die allgemeinen Regelungen in den §§ 85 bis 133 und 155 bis 177 AO. Die Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren (§§ 218ff. AO) gehören nicht zum Veranlagungsverfahren. Der Anspruch...

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