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Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 7 Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit

Wolfgang Siewert
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7.1 Allgemeines

 

Rz. 85

Zu den wesentlichen Merkmalen freiberuflicher Tätigkeit gehört die persönliche Berufsausübung (Rz. 4). Der Stpfl. muss die Berufsqualifikation in Person erfüllen und Inhaber einer etwa notwendigen Berufszulassung sein. Problematisch ist deshalb, in welchem Umfang der Berufsträger Mitarbeiter einsetzen kann, ohne dass der Charakter der persönlichen Berufsausübung verloren geht. Nach der bis 1960 geltenden Fassung des Gesetzes war die Mitarbeit fachlich vorgebildeter Kräfte im Rahmen freiberuflicher Betätigung nur in eng begrenztem Maß möglich. Die von der Rspr. hierzu entwickelte sog. Vervielfältigungstheorie führte im Ergebnis zu der Annahme einer gewerblichen Tätigkeit, wenn mehr als ein qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt wurde.[1] Eine an sich selbstständige Tätigkeit, die in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruhte, war danach als eine gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren, wenn die Tätigkeit einen Umfang annahm, der die ständige Beschäftigung mehrerer Angestellter oder die Einschaltung von Subunternehmern erforderte, und den genannten Personen nicht nur untergeordnete, insbesondere vorbereitende oder mechanische Arbeiten übertragen wurden.[2] Es spielte für diese Beurteilung keine Rolle, ob der Stpfl. durch in gleicher oder ähnlicher Weise qualifizierte Mitarbeiter (auch freie Mitarbeiter) oder Subunternehmer[3] von Arbeit entlastet wurde oder ob nur Hilfskräfte beschäftigt wurden, die ausschließlich untergeordnete Arbeiten erledigten.[4]

 

Rz. 86

Der Gesetzgeber hat diese Entwicklung durch Erweiterung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG um die S. 3 und 4 dahingehend korrigiert, dass die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Mitarbeiter solange unschädlich ist, als der Berufsträger aufgrund eigener Fachkenntnisse noch leit...

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