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Frotscher/Geurts, EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mi ... / 2.2.1.1 Vorgefertigtes Konzept

Prof. Klaus Lindberg †
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Rz. 17a

Ein Konzept bezeichnet einen Plan für ein bestimmtes Vorhaben, der Maßnahmen für die Umsetzung eines geplanten Vorhabens beinhaltet. I. S. d. § 15b EStG muss es sich um die Erstellung einer umfassend und regelmäßig an mehrere Interessenten gerichtete Investitionskonzeption handeln. Das bloße Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee führt nicht ohne weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells.[1] Ein Konzept verlangt einen Plan für ein bestimmtes Vorhaben als Ergebnis eines Prozesses des Erkennens und der Entwickelung von Zielen und daraus abgeleiteten Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung eines größeren strategisch zu planenden Vorhabens, nicht aber jegliche Investitionsplanung. Das Konzept ist vorgefertigt, wenn es vor der Investitionsentscheidung bezogen auf den Geschäftsgegenstand bereits vorliegt, sodass der Anwender es für ein bestimmtes Vorhaben einsetzen kann, und nicht erst selbst Maßnahmen und Strategien zur Umsetzung seines Vorhabens entwickeln muss. Dabei wird das vorgefertigte Konzept typischerweise, wenn auch nicht zwingend, mittels eines Anlegerprospekts oder ähnlicher Form wie Katalog, sonstiger Verkaufsunterlagen oder Beratungsbögen usw. vertrieben.[2] Das vorgefertigte Konzept wendet sich an einen bisher unbestimmten Personenkreis und ist regelmäßig zur wiederholten Verwendung bestimmt.[3] Es muss von einer vom Anleger verschiedenen Person gefertigt worden sein, da nur dann nach § 15b Abs. 2 S. 2 EStG entsprechend die Möglichkeit "geboten" werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit anderen Einkünften zu verrechnen. Daher ist es nicht erforderlich, dass der Anleger das vorgefertigte Konzept selbst kennt oder dieses seine Investitionsentscheidung überhaupt beeinflusst hat. Gibt der Anlieger selbst die einzelnen L...

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