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Frotscher/Geurts, EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mi ... / 1.5 Verfassungsmäßigkeit der Regelung

Prof. Klaus Lindberg †
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Rz. 6

Die Regelung ist nach überwiegender Auffassung verfassungsgemäß. Sie beinhaltet keine verfassungswidrige Rückwirkung, keine Unbestimmtheit der Norm sowie keinen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip.

1.5.1 Rückwirkung

 

Rz. 7

§ 15b EStG ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Stpfl. nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen worden ist (§ 52 Abs. 25 S. 1 EStG). Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist. Dem Beginn des Außenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich (§ 52 Abs. 25 S. 3, 4 EStG).

Das Gesetz ist am 30.12.2005 im BGBl veröffentlicht worden.

Eine verfassungsrechtliche unzulässige Rückwirkung liegt gleichwohl nicht vor. Das Gesetz greift zwar verschärfend ein, wenn Fonds vor diesem Datum konzipiert worden sind und mit dem Außenbetrieb begonnen haben, aber bis zum Stichtag noch nicht alle erforderlichen Gesellschafter geworben haben. Hier werden neue Gesellschafter sicher nicht mehr beitreten, sodass die Gefahr besteht, dass dieser Fonds rückabzuwickeln ist und bereits beigetretene Anleger Geld verlieren werden, wenn sie von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen.[1] Insoweit kann sich aber kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen entwickelt haben.

Die Rspr. des BVerfG unterscheidet[2] zwischen echter (Rückwirkung von Rechtsfolgen) und unechter (tatbestandliche Rückanknüpfung) Rückwirkung.[3] Eine unzulässige echte Rückwirkung ist nur gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich in einen bereits abge...

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