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Frotscher/Geurts, EStG § 10d Verlustabzug

Dr. iur. Nils Petersen, Prof. Klaus Lindberg †
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1 Allgemeines

1.1 Überblick über die gesetzliche Regelung

1.1.1 Vorbemerkung

 

Rz. 1

Verbleiben nach Durchführung des Verlustausgleichs (§ 2 EStG Rz. 68ff.) negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind sie über das Verlustentstehungsjahr hinaus in anderen Vz zu berücksichtigen.

Rz. 2 einstweilen frei

1.1.2 Rechtslage ab Vz 1999

 

Rz. 3

Durch G. v. 24.3.1999[1] wurde § 10d EStG erheblich geändert. Das Prinzip Verlustrücktrag – Verlustvortrag wurde beibehalten, die ursprünglich geplante Abschaffung des Verlustrücktrags ab Vz 2000 nicht realisiert.

 

Rz. 3a

Der Verlustrücktrag war aber nur noch auf den dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Vz zulässig. Er war betragsmäßig für Vz 1999 und Vz 2000 auf 2 Mio. DM beschränkt, ab Vz 2001 auf 1 Mio. DM, ab Vz 2002 auf 511.500 EUR. Die Verlustverrechnung erfolgte sowohl beim Verlustrücktrag als auch beim Verlustvortrag zunächst jeweils innerhalb derselben Einkunftsart. Verblieben danach negative Einkünfte, waren sie entsprechend § 2 Abs. 3 EStG a. F. mit anderen Einkünften bis zu 51.500 EUR (100.000 DM), darüber mit positiven Einkünften über 51.500 EUR (100.000 DM) zur Hälfte auszugleichen. Entsprechendes galt für den Verlustvortrag. Der am Schluss eines Vz verbleibende Verlustvortrag (bisher verbleibender Verlustabzug) war getrennt nach Einkunftsarten gesondert festzustellen. § 10d Abs. 3 EStG a. F. ordnete hierzu an, dass für den Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 S. 1, 3 EStG) und den Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 S. 3 EStG) § 2 Abs. 3 S. 4 und 5 EStG a. F. sinngemäß galt.

[1] BStBl I 1999, 304.

1.1.3 Rechtslage ab Vz 2004

 

Rz. 4

Durch G. v. 22.12.2003[1] wurde die Mindestbesteuerung des § 2 Abs. 3 S. 2 bis 6 EStG aufgehoben und § 10d EStG entsprechend angepasst. Der Verlustausgleich erfolgt wieder wie bis Vz 1998, d. h. ohne Beschränkung auf die Einkunftsarten als negativer Gesamtbetrag der Einkünfte. § 10d Abs....

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    Einkommensteuergesetz / § 10d Verlustabzug
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      (1)[2] 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, ...

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