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Frotscher/Geurts, EStG § 10d Verlustabzug / 1.3 Verfassungsmäßigkeit

Dr. iur. Nils Petersen, Prof. Klaus Lindberg †
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Rz. 7

Die Regelung des § 10d EStG ist bis Vz 1998 verfassungsgemäß. Sie verstößt nicht gegen Art. 3 GG, der Ausfluss der Steuergerechtigkeit und damit des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. Es besteht weder ein grundrechtlich geschützter Anspruch auf den Verlustabzug noch ein Vertrauensschutz für den Fortbestand der Regelung.[1] Die Regelung bewirkt durch den unbegrenzten Verlustvortrag eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dies gilt auch für die Neuregelung ab Vz 2004, da selbst der eingeschränkte Verlustvortrag im Regelfall zu einem Verbrauch der Verluste führen wird.[2] Allerdings fehlt es bisweilen an verfassungsrechtlichen Aussagen zum Verlustrücktrag. Mit dem Vorlageverfahren des BFH zu den Definitiveffekten bzw. finalen Verlusten im Rahmen des § 10d Abs. 2 EStG (Verlustvortrag) wird sich das BVerfG jedoch ebenso mit Fragen des Verlustrücktrags befassen müssen.[3]

 

Rz. 7a

§ 10d EStG i. d. F. für die Vz 1999–2003 ist wegen der Verknüpfung mit § 2 Abs. 3 a. F. EStG verfassungswidrig. Der BFH ist dieser Auffassung wegen eines Verstoßes gegen das Nettoprinzip hinsichtlich "unechter" Verluste aus § 21 EStG, die auch durch nach dem FördGG begünstigte Investitionen entstanden sind, zunächst nicht gefolgt[4], hat aber später bei "echten" Verlusten ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bejaht, soweit wegen der Mindestbesteuerung eine Steuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Stpfl. von seinem im Vz Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.[5]

 

Rz. 7b

Schließlich hat der BFH[6] das BVerfG angerufen, weil er die Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 S. 2–8 a. F. EStG, § 10d Abs. 1 S. 2–4, S. 5 Halbs. 2 EStG, soweit auf S. 2–4 verweisend, und Abs. 3 für verfassungswidrig und nichtig hielt. Begründ...

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