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Frotscher/Geurts, EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge / 1.1 Entstehung

Dirk Pick
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Rz. 1

Die ehemalige, 1953 eingeführte Regelung des § 10a EStG enthielt die 1992 ausgelaufene[1] Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns; sie wurde durch G. v. 11.10.1995[2] aufgehoben.

 

Rz. 2

Die heutige Vorschrift des § 10a EStG ist durch das AVmG v. 26.6.2001[3] mit Wirkung v. 1.1.2002 eingefügt worden. Sie steht in engem Zusammenhang mit dem Abschn. XI (§§ 79ff. EStG) über die Altersvorsorgezulage, deren Regelung nach dem Gesetzentwurf zum AVmG zunächst ebenfalls in § 10a EStG enthalten war[4] und erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens im neuen Abschn. XI verselbstständigt wurde. Bereits vor seinem Inkrafttreten wurde § 10a EStG durch G. v. 20.12.2001[5] neu gefasst, in dem er, wie von Anfang an vorgesehen[6], insbes. auf Besoldungsempfänger und Bezieher von Amtsbezügen erstreckt und zusätzlich ein Abs. 1a[7] eingefügt wurde.

 

Rz. 3

Mit G. v. 15.1.2003[8] wurde der Kreis der Begünstigten mit Abs. 1 S. 1 Nr. 4 abermals erweitert um beurlaubte Beamte; Abs. 1a[9] wurde neu gefasst.

 

Rz. 4

Das AltEinG v. 5.7.2004[10] stellte mit Einfügung von Abs. 1 S. 1 Nr. 5 klar, dass die Förderung auch während der Kindererziehungszeiten in Anspruch genommen werden kann. Außerdem wurde Abs. 1 S. 1 begrifflich (Einwilligung anstatt Erklärung) an das Datenschutzrecht angeglichen, der bisherige S. 2 entfiel infolge der Einfügung der neuen Nr. 5 und wurde durch den neuen S. 2 als Folgeänderung des S. 1 ersetzt. Durch die Änderungen in S. 1 wurde Abs. 1a S. 2–4 überflüssig. Die Regelung in Abs. 1 S. 4, mit der Arbeitnehmer aus der Förderung ausgenommen wurden, die den Beamten versorgungsrechtlich durch eine entsprechende Zusatzversorgung gleichgestellt sind, entfiel ebenfalls.

 

Rz. 5

Der bisher in Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 vorgesehene Abzug von Kinderfreibeträgen bei der Günstigerprüfung ...

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