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Frotscher/Drüen, UmwStG § 27 Anwendungsvorschriften / 19 Ausweitung der Verlustausgleichsbeschränkung durch Einfügung des § 2 Abs. 5 UmwStG und Folgeanpassungen in § 9 S. 3 UmwStG und § 20 Abs. 6 S. 4 UmwStG (Abs. 16)

Dr. Elisabeth Wöhrle
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Rz. 102

§ 2 Abs. 5 UmwStG (s. § 2 Rz. 182ff.) wurde durch das AbzStEntModG v. 2.6.2021[1] eingefügt und beschränkt auf der Ebene des übernehmenden Rechtsträgers die steuerwirksame Realisierung bestimmter stiller Lasten aus Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft. Die Norm enthält weitere Regelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen unter Inanspruchnahme der Regelungen zum steuerlichen Rückbezug.[2] Durch die Verweisungen in § 9 S. 3 UmwStG ggf. i. V. m. § 25 S. 2 UmwStG und in § 20 Abs. 6 S. 4 UmwStG ggf. i. V. m. § 24 Abs. 4 2. Halbs. UmwStG gilt diese Verschärfung auch für den Formwechsel und für Einbringungsfälle. Die Verschärfung gilt grundsätzlich für alle Umwandlungs- bzw. Einbringungsfälle, in denen die Anmeldung zur Eintragung in das maßgebende öffentliche Register nach dem 20.11.2020, dem Tag der Veröffentlichung des Referenzenentwurfs, erfolgt. In den Fällen, in denen es keiner Handelsregistereintragung bedarf, ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums entscheidend.

 

Rz. 103

Das AbzStEntModG wurde am 8.6.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 9.6.2021 in Kraft. Soweit durch die Anknüpfung an den 20.11.2020 Sachverhalte erfasst werden, die tatbestandlich zum Zeitpunkt der Gesetzesverkündung bereits abgeschlossen waren, handelt es sich dabei um eine verfassungswidrige rückwirkende Inkraftsetzung einer belastenden Steuernorm. Eine Rechtfertigung für diese echte Rückanknüpfung ergibt sich nicht schon daraus, dass der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste.[3] Zwar trat die Regelung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Referentenentwurfs in Kraft; durch das rückwirkende Inkrafttreten sollte wohl verhindert werden, d...

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