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Frotscher/Drüen, KStG § 8 Ermittlung des Einkommens / 3.3.2.1 Regelfall

Dr. Sören Lehmann
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Rz. 329

Dem Begriff der Gewinnausschüttung, der auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (offene Gewinnausschüttung), kommt bei der Einkommensermittlung nur sekundäre Bedeutung zu, weil eine Gewinnausschüttung, gleich in welcher Form und unter welcher Bezeichnung sie gewährt wird, nie das Einkommen mindern darf. Jede Gewinnausschüttung, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluss beruht, ist ebenso wie eine, bei der das nicht der Fall ist, eine Gewinnausschüttung i. S. d. Abs. 3. Bei Gewinnausschüttungen aufgrund eines ordnungsgemäßen Beschlusses unterscheidet das KStG zwischen Gewinnausschüttungen für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr und solchen für das laufende Wirtschaftsjahr.[1]

 

Rz. 330

Die Frage, ob ein Gewinnverteilungsbeschluss ordnungsgemäß ist, ist allein nach handelsrechtlichen Vorschriften zu beantworten.[2] Besondere steuerrechtliche Anforderungen bestehen grundsätzlich nicht. Grundlegende Voraussetzung für einen den gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss ist, dass eine Bilanz aufgestellt wurde, auf der der Gewinnverteilungsbeschluss beruht, dass die Bilanz, auf der er beruht, nicht nichtig ist, und dass der Gewinnverteilungsbeschluss von den hierzu berufenen Gremien gefasst worden ist.[3] Dieser Beschluss darf weder nichtig noch auf Anfechtung für nichtig erklärt worden sein. Ist der Beschluss nicht nichtig, ist er steuerrechtlich als "ordentlicher Gewinnverwendungsbeschluss" zu beachten.[4] Ein Gewinnausschüttungsbeschluss ist nichtig, wenn er auf einer nichtigen Bilanz oder auf gar keiner Bilanz beruht.[5] Praktisch wichtig ist insbesondere die Nichtigkeit bei Verletzung der Prüfungspflicht und bei Prüfung durch dazu n...

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