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Frotscher/Drüen, KStG § 8 Ermittlung des Einkommens / 2.5 Körperschaften mit anderen Einkünften als solchen aus Gewerbebetrieb

Dr. Sören Lehmann
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Rz. 101

Für Körperschaften, die ihren Gewinn nicht nach den handelsrechtlichen GoB ermitteln müssen, gilt das Maßgeblichkeitsprinzip nicht. Diese Körperschaften haben zwar keine Privatsphäre[1], sondern nur eine "körperschaftliche" Sphäre. Bei ihnen ist es aber möglich, in die steuerliche Gewinn- bzw. Überschussermittlung nur solches Vermögen bzw. nur solche Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen, die steuerbar und steuerpflichtig sind. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG braucht also nur Vermögen in den Betriebsvermögensvergleich aufgenommen zu werden, das der Erzielung steuerbarer und steuerpflichtiger Einkünfte dient. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und bei der Ermittlung von Überschusseinkünften müssen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden, die steuerlich relevant sind. Damit wird eine anschließende Korrektur bei der Einkunftsermittlung überflüssig, wie sie bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG erforderlich ist (Rz. 83).

Rz. 102 einstweilen frei

 

Rz. 103

Nicht zur Buchführung nach Handelsrecht verpflichtete unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige KSt-Subjekte, die auch nicht unter § 8 Abs. 2 KStG fallen, können sämtliche Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 7 EStG mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen.[2] Da Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bei KSt-Subjekten naturgemäß nicht vorkommen können, sind § 19 EStG, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4–6, Abs. 2–4a und Abs. 6 EStG und § 9a S. 1 Nr. 1 EStG nicht anwendbar.[3]

 

Rz. 104

Erzielt eine nicht zur Buchführung nach Handelsrecht verpflichtete und nicht unter § 8 Abs. 2 KStG fallende Körperschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft, ist sie steuerrechtlich zur Buchführung und zum Vermögensv...

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