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Frotscher/Drüen, KStG § 28 Umwandlung von Rücklagen in N ... / 2.3.1 Gewinnrücklagen und Sonderausweis

Dr. Volker Endert
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Rz. 17

Werden für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Rücklagen verwandt, die nach Anwendung der Verwendungsreihenfolge des S. 1 nicht aus Einlagen und mithin dem Einlagekonto stammen, gehören diese Beträge zwar aufgrund der Kapitalerhöhung zum Nennkapital, sie unterliegen steuerlich aber einer gesonderten Behandlung. Ohne die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelte es sich um Gewinnrücklagen, die bei der Körperschaft der Besteuerung unterlegen haben. Sofern diese Beträge ausgekehrt werden, müssen diese noch der Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners unterliegen. Werden derartige Beträge (Gewinnrücklagen) nicht unmittelbar an die Anteilseigner ausgeschüttet, sondern erfolgt eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und anschließend eine entsprechende Kapitalherabsetzung mit Auszahlung an die Anteilseigner, muss sichergestellt werden, dass diese Rückzahlung bei dem Anteilsinhaber nicht als (steuerlich regelmäßig nicht erfasste) Kapitalrückzahlung[1] behandelt wird, sondern als Gewinnausschüttung, die bei dem Anteilsinhaber der Besteuerung unterliegt. Zu diesem Zweck muss festgehalten werden, welcher Teil des Nennkapitals aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammt, für die keine Beträge des steuerlichen Einlagekontos verwendet worden sind. Die Bestimmung zu dieser Feststellung enthält Abs. 1 S. 3. Im Zusammenhang damit bestimmt Abs. 2, wann diese Beträge im Falle einer Kapitalherabsetzung als verwendet gelten.[2] Hieran anknüpfend regelt § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG, dass im Falle der Auszahlung dieser Beträge an die Anteilsinhaber keine Kapitalrückzahlung, sondern steuerbare Einnahmen aus der Beteiligung vorliegen.

 

Rz. 18

Diese Rechtsfolge betrifft grds. sämtliche Gewinnrücklagen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um versteuerte oder unver...

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