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Frotscher/Drüen, KStG § 26 Steuerermäßigung bei ausländi ... / 1.1 Systematische Stellung und Inhalt der Vorschrift

Dr. Volker Endert
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Rz. 1

Die Steueranrechnung gem. § 26 KStG stellt die zentrale Vorschrift zur Verhinderung von rechtlichen Doppelbesteuerungen im unilateralen (und ggf. auch bilateralen Fall) dar.[1] Aufgrund des Welteinkommensprinzips[2] gem. § 1 Abs. 2 KStG[3], nach dem sämtliche Einkünfte einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft der Besteuerung mit KSt unterliegen, ist eine Regelung notwendig, welche die zwei- oder mehrfache Besteuerung ein und desselben Steuergegenstands bei ein und demselben Stpfl. mildert oder unterbindet. Eine solche Doppel- oder auch Mehrfachbesteuerung kann sich ergeben, wenn Einkünfte der Körperschaft, die ausl. Staaten entstammen, sowohl im Quellenstaat als auch in Deutschland einer Besteuerung unterliegen (sog. Kollision von Besteuerungsrechten). Im Quellenstaat wird die Körperschaft typischerweise der beschränkten Steuerpflicht unterfallen, ggf. selbst dann, wenn es sich um ein Direktgeschäft handelt.[4] Im Inland unterliegen im Ausland besteuerte Einkünfte grundsätzlich ebenfalls der Steuerpflicht, sofern nicht ein DBA besteht, welches die Freistellungsmethode vorsieht. Aufgrund zahlreicher Vorbehalte zur Anwendung der Freistellungsmethode (z. B. Aktivitätsklauseln, Korrespondenzprinzip), verliert die Anwendung der Freistellungsmethode in der Praxis zunehmend an Relevanz.[5]

 

Rz. 2

Zur Vermeidung dieser potenziellen Doppelbesteuerung haben sich international die Anrechnungs- und die Freistellungsmethode durchgesetzt. Die Anrechnungsmethode dient im Wesentlichen der Umsetzung der sog. Kapitalexportneutralität,[6] d. h., die Rendite auf das eingesetzte Kapital der Unternehmen soll unabhängig davon besteuert werden, ob dieses im In- oder Ausland investiert wird. Gleichwohl kann die Kapitalexportneutralität vollumfänglich nur dann erreich...

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