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Frotscher/Drüen, KöMoG 2021 Erstkommentierung, KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht (KStG)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts[1] um die Regelung ergänzt worden, dass zur Körperschaftsteuer optierende Gesellschaften als Kapitalgesellschaften gelten. Für die Vorschrift enthält § 34 KStG keine besondere Regelung zum Anwendungszeitpunkt. Es gilt daher § 34 Abs. 1 KStG. Die Ergänzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 gilt daher erstmals für den Vz 2022. Da die Änderung jedoch auf optierende Gesellschaften nach § 1a KStG verweist, wird damit mittelbar die Anwendungsregelung des § 34 Abs. 1a KStG in Bezug genommen. Bevor Personengesellschaften nicht wirksam die Option erklären können, kann es auch keine "optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a" geben. Anwendungszeitpunkt für § 1a KStG ist danach zwar schon der Vz 2021, Wirkung hat die Option aber erst für den Vz 2022.[2] Der Zeitpunkt der erstmaligen materiellen Wirksamkeit der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG und der Einführung des § 1a KStG stimmen also überein.

[1] G. v. 25.6.2021, BGBl I 2021, 2050.
[2] Hierzu § 1a KStG Rz. 9f.

2 Optierende Personengesellschaft als Kapitalgesellschaft

 

Rz. 2

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ordnet nach § 1a KStG optierende Gesellschaften als Kapitalgesellschaften ein. § 1a KStG ermöglicht es bestimmten Personengesellschaften, für die Besteuerung als Körperschaft zu optieren. Angesprochen sind damit Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, da nur diese Gesellschaften für die Körperschaftsbesteuerung optieren können.[1]

Haben diese Gesellschaften wirksam optiert, werden sie als Kapitalgesellschaften behandelt. Die Gesellschafter gelten nach § 1a Abs. 1 S. 1 KStG entsprechend als nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Handelsrechtlich bleibt die optierende Gesellschaft aber Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft.

 

Rz. 3

Da die op...

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