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Frotscher/Drüen, KöMoG 2021 Erstkommentierung, KStG § 1a ... / 1.3 Inkrafttreten der Regelung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 9

Nach § 34 Abs. 1a KStG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts kann die Option erstmals im Jahr 2021 ausgeübt werden. Die Wirkung der Option, d. h. die Besteuerung der Personengesellschaft als fiktive Körperschaft, tritt aber erstmals für ein nach dem 31.12.2021 beginnendes Wirtschaftsjahr ein. Die Option wirkt daher bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr erstmals für den Vz 2022, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 2022/2023 erstmals für den Vz 2023. Soll bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr die Option bereits für den Vz 2022 wirken, ist eine entsprechende Umstellung des Wirtschaftsjahres erforderlich, z. B. auf ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr 2022. Danach kann wieder auf das gewünschte abweichende Wirtschaftsjahr umgestellt werden. Die Umstellung des abweichenden Wirtschaftsjahres ist ohne Zustimmung des Finanzamts möglich. Für die darauf erfolgende erneute Umstellung auf das abweichende Wirtschaftsjahr ist nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, § 7 Abs. 4 S. 3 KStG zwar das Einvernehmen des Finanzamts erforderlich. Das Finanzamt muss aber im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung seine Zustimmung erteilen, da die erneute Umstellung des Wirtschaftsjahres nicht der Erzielung einer Steuerpause dient, sondern nur von einer gesetzlich vorgesehenen Gestaltung, der Option, Gebrauch gemacht werden soll. Es wäre ermessensfehlerhaft, im Rahmen der Ermessensentscheidung das Unternehmen in ein an sich nicht gewolltes Wirtschaftsjahr zu zwingen.

 

Rz. 10

Die Regelung des § 34 Abs. 1a KStG, wonach die Optionserklärung schon im Jahr 2021 abgegeben werden kann, hängt mit der Vorschrift des § 1a Abs. 1 S. 2 KStG zusammen. Danach muss der Antrag auf Option zur KSt-Besteuerung spätestens ein...

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