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Frotscher/Drüen, GewStG § 9 Kürzungen / 7.1 Allgemeines

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 155

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG zu kürzen um den Teil des Gewerbeertrags eines inl. Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt. Keine Geltung hat dies für Einkünfte i. S. d. § 7 S. 7, 8 GewStG. Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten nach § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG 80 % des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. Ist der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dagegen nicht ausschließlich Gegenstand des Betriebs, gelten nach § 9 Nr. 3 S. 3 GewStG 80 % des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend, wobei in diesem Fall Voraussetzung ist, dass dieser Teil des Gewerbeertrags gesondert ermittelt wird. Handelsschiffe werden nach § 9 Nr. 3 S. 4 GewStG im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden. Nach § 9 Nr. 3 S. 5 GewStG gelten für die Anwendung von § 9 Nr. 3 S. 2 – 4 GewStG die Regelungen in § 5a Abs. 2 S. 2 EStG entsprechend.

 

Rz. 156

§ 9 Nr. 3 S. 1 Halbs. 1 GewStG hat klarstellende Bedeutung.[1] Bereits aus § 2 Abs. 1 S. 1, 3 GewStG ergibt sich, dass ein Gewerbebetrieb nur insoweit der GewSt unterliegt, als er im Inland betrieben wird. Trotzdem ist § 9 Nr. 3 S. 1 Halbs. 1 GewStG aus systematischen Gründen erforderlich, da § 7 ...

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