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Frotscher/Drüen, GewStG § 14 Festsetzung des Steuermessb ... / 4 Billigkeitsmaßnahmen

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 29

Bei Übertragung von Festsetzung und Erhebung der GewSt auf die Gemeinden sind die FÄ grundsätzlich nicht befugt, bei der Festsetzung des GewSt-Messbetrags Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 S. 1 AO zu treffen.[1] Das Recht der Gemeinden zur Festsetzung und Erhebung der GewSt umfasst auch die Befugnis zu entsprechenden Billigkeitsmaßnahmen.[2] Unbenommen bleibt es jedoch den FÄ, entsprechende Billigkeitsmaßnahmen nach vorheriger Zustimmung durch die hebeberechtigten Gemeinden zu erlassen.[3] Die FÄ können auch durch die Gemeinden nachträglich zum Erlass entsprechender Billigkeitsmaßnahmen ermächtigt werden.[4] Bei Fehlen sowohl der vorherigen Zustimmung als auch der nachträglichen Genehmigung müssen die von den FÄ erlassenen Billigkeitsmaßnahmen i. S. d. § 163 Abs. 1 S. 1 AO, sobald deren Rechtswidrigkeit erkannt wird, von den jeweiligen FÄ zurückgenommen werden.[5] Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist i. d. R. § 130 Abs. 2 Nr. 1 AO.

 

Rz. 30

Ohne Zustimmung der hebeberechtigten Gemeinden können FÄ in den Fällen des § 184 Abs. 2 S. 1 AO Maßnahmen i. S. d. § 163 Abs. 1 S. 1 AO treffen. Hierfür ist Voraussetzung, dass in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde entsprechende Richtlinien aufgestellt worden sind. Hierdurch soll eine einheitliche Ermessensausübung hinsichtlich der Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen bei gleichartigen Fallgruppen sichergestellt werden. Die Billigkeitsmaßnahmen können darin bestehen, dass zur Vermeidung unbilliger Härten der GewSt-Messbetrag entweder niedriger festgesetzt wird oder dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, die den GewSt-Messbetrag erhöhen, außer Betracht bleiben.[6] Der Mitwirkung der hebeberechtigten Gemeinde bedarf es in diesen Fällen nicht.[7]

 

Rz. 31

Billigkeitsmaßnahmen des FA nach § 163 Abs. 1 S. 2 AO, die die gewerblichen Einkünfte als Besteuerungsgrundlage der ESt bzw. KSt beeinflussen, wirken sich nach § 184 Abs. 2 S. 2 AO unmittelbar auch auf die Höhe des Gewerbeertrags und damit auf die Höhe des GewSt-Messbetrags aus.[8]

 

Rz. 32

Nach § 184 Abs. 3 AO sind die FÄ dazu verpflichtet, den Gemeinden auch bei der Festsetzung des GewSt-Messbetrags getroffene Billigkeitsmaßnahmen mitzuteilen. Die Mitteilung bezieht sich auf Art, Umfang und Zeitraum der Maßnahme und deren Auswirkung auf den GewSt-Messbetrag.[9] Gemeinden haben keinen Anspruch auf Ausgleich eines durch Fehler im GewSt-Messbetragsverfahren verursachten Steuerausfalls.[10] Geltung hat dies auch im Rahmen von § 184 Abs. 3 AO. Von daher ist das FA gegenüber der Gemeinde nicht zum Ersatz des GewSt-Ausfallschadens verpflichtet, wenn es unter Verletzung von § 184 Abs. 3 AO einen geänderten GewSt-Messbescheid nicht an die Gemeinde übermittelt hat.[11]

 

Rz. 32a

In Sanierungsfällen gilt § 7b GewStG.

[1] BFH v. 24.10.1972, VIII R 32/67, BStBl II 1973, 233, Haufe-Index 70316.
[2] H 1.5 Abs. 1 "Allgemeines" GewStH 2016.
[3] BFH v. 9.1.1962, I 101/60 S, BStBl III 1962, 238, Haufe-Index 410342; BFH v. 8.11.1962, IV 162/62 S, BStBl III 1963, 143, Haufe-Index 410645; H 1.5 Abs. 1 "Allgemeines" GewStH 2016.
[4] BFH v. 25.5.1962, I 129/59 S, BStBl III 1962, 497, Haufe-Index 410488.
[5] BFH v. 25.5.1962, I 129/59 S, BStBl III 1962, 497, Haufe-Index 410488.
[6] R 1.5 Abs. 1 S. 2 GewStR 2009.
[7] R 1.5 Abs. 1 S. 1 GewStR 2009.
[8] BFH v. 14.9.2017, IV R 51/14, BStBl II 2018, 78, BFH/NV 2017, 1642; R 1.5 Abs. 2 GewStR 2009.
[9] R 1.5 Abs. 3 GewStR 2009.
[10] BVerwG v. 15.6.2011, 9 C 4.10, BFH/NV 2011, 2223.
[11] FG Münster v. 30.8.2017, 7 K 2828/16 G, EFG 2017, 1571.

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