Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Drüen, GewStG § 14 Festsetzung des Steuermessb ... / 4 Billigkeitsmaßnahmen

Prof. Dr. Georg Schnitter
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 29

Bei Übertragung von Festsetzung und Erhebung der GewSt auf die Gemeinden sind die FÄ grundsätzlich nicht befugt, bei der Festsetzung des GewSt-Messbetrags Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 S. 1 AO zu treffen.[1] Das Recht der Gemeinden zur Festsetzung und Erhebung der GewSt umfasst auch die Befugnis zu entsprechenden Billigkeitsmaßnahmen.[2] Unbenommen bleibt es jedoch den FÄ, entsprechende Billigkeitsmaßnahmen nach vorheriger Zustimmung durch die hebeberechtigten Gemeinden zu erlassen.[3] Die FÄ können auch durch die Gemeinden nachträglich zum Erlass entsprechender Billigkeitsmaßnahmen ermächtigt werden.[4] Bei Fehlen sowohl der vorherigen Zustimmung als auch der nachträglichen Genehmigung müssen die von den FÄ erlassenen Billigkeitsmaßnahmen i. S. d. § 163 Abs. 1 S. 1 AO, sobald deren Rechtswidrigkeit erkannt wird, von den jeweiligen FÄ zurückgenommen werden.[5] Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist i. d. R. § 130 Abs. 2 Nr. 1 AO.

 

Rz. 30

Ohne Zustimmung der hebeberechtigten Gemeinden können FÄ in den Fällen des § 184 Abs. 2 S. 1 AO Maßnahmen i. S. d. § 163 Abs. 1 S. 1 AO treffen. Hierfür ist Voraussetzung, dass in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde entsprechende Richtlinien aufgestellt worden sind. Hierdurch soll eine einheitliche Ermessensausübung hinsichtlich der Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen bei gleichartigen Fallgruppen sichergestellt werden. Die Billigkeitsmaßnahmen können darin bestehen, dass zur Vermeidung unbilliger Härten der GewSt-Messbetrag entweder niedriger festgesetzt wird oder dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, die den GewSt-Messbetrag erhöhen, außer Betracht bleiben.[6] Der Mitwirkung der hebeberechtigten Gemeinde bedarf es in diesen Fäll...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Lohnsteuerhilfeverein: Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus
    2
  • Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an ... / 2.8.9 Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7b ... / ba) Steuerbilanz
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 6.1 Bedeutung im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs
    0
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 28.2.2026) / 2.10 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 3.1 § 1 KStG (Unbeschränkte Steuerpflicht)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.14 § 7b EStG (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.14 § 7b EStG (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau)
    0
  • Sauer, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit / 2.9.1 Verfahren bei Eintritt von Arbeitslosigkeit
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80 Bevollmächtigte und Beistände / 1.8.2 Wesen der Vollmachtserteilung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2025
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren