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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse

Golo Henseler
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I. Entwicklung und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 49 EnergieStG wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes vom 27.8.2017 (BGBl I 2017, 2399) neu gefasst und erweitert. Die Änderungen traten nach Art. 10 des Gesetzes mit Wirkung zum 1.1.2018 in Kraft. Die wesentliche Neuerung der neu gefassten und geänderten Vorschrift besteht in der Aufnahme eines zusätzlichen Entlastungstatbestandes für in Prüfständen zum Antrieb von Motoren zu begünstigten Zwecken eingesetzte nicht gekennzeichnete Gasöle (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11493, 53) trägt die Aufnahme des Entlastungstatbestands des § 49 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG dem Umstand Rechnung, dass es auf Motorenprüfständen, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient, aus technischen Gründen unmöglich sein kann, gekennzeichnetes Gasöl einzusetzen. Die übrigen Entlastungstatbestände und -voraussetzungen blieben inhaltlich unverändert.

Das Anliegen des § 49 EnergieStG ähnelt insofern § 48 EnergieStG, als auch er voll versteuerte Energieerzeugnisse, die zu begünstigten Zwecken verwendet werden, um die über den für den begünstigten Einsatz hinausgehende Steuer entlasten will.

II. Entlastungstatbestände (Absätze 1 bis 3)

 

Rz. 2

§ 49 EnergieStG enthält in seinen Absätzen 1 bis 3 Entlastungstatbestände für nicht gekennzeichnete Gasöle (Abs. 1), für Flüssiggase (Abs. 2) und für Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EnergieStG (Leichtöle und mittelschwere Öle - Abs. 3).

2.1 Entlastung für nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach § 49 Abs. 1 EnergieStG wird voll versteuerter, nicht gekennzeichneter Dieselkraftstoff, der zu den in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Zwecken eingesetzt worden ist, steuerlich entlastet. § 49 Abs. 1 S. 1 EnergieStG eröffnet über das Entlastungsverfahren damit die Möglichkeit, dass auch nicht gekennzeichnete Gasöle bei Vorliegen der Entlastungsvorauss...

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