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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 45 Begriffs ... / 5.1.2 Frist

Golo Henseler
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Rz. 28

Hinsichtlich der Antragsfrist sehen die Durchführungsvorschriften vor, dass der Antrag spätestens bis zum 31.12. des Jahres zu stellen ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind. Dies gilt für alle Entlastungstatbestände mit Ausnahme des § 57 EnergieStG für den § 103 EnergieStV eine abweichende Antragsfrist bis zum 30.9. vorsieht. Damit knüpft die Grundregel den Lauf der Antragsfrist nur an die Verwendung des Energieerzeugnisses. Auf die Versteuerung des Energieerzeugnisses kommt es für den Beginn der Antragsfrist nicht an. Das kann – insbesondere in den bei Rz. 21 beschriebenen Sonderfällen, in denen die Versteuerung der Verwendung zeitlich nachfolgt – dazu führen, dass die Antragsfrist u. U. bereits vor der materiell-rechtlichen Entstehung des Entlastungsanspruchs zu laufen beginnt. Die Berechnung der Antragsfrist richtet sich nach § 108 AO. Nach § 108 Abs. 3 AO endet die Antragsfrist, wenn ihr Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

 

Rz. 29

Die ursprünglich mit Wirkung zum 30.9.2011 eingeführte Erweiterung der Antragsfrist (siehe Art. 3 der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.9.2011, BGBl I 2011, 1890) ist zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden (Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuerdurchführungsverordnung vom 2.1.2018). Die Durchführungsvorschriften zu den jeweiligen Entlastungstatbeständen sahen eine verlängerte Antragsfrist für den Fall vor, dass die Festsetzung der Steuer erst nach der Verwendung der Energieerzeugnisse erfolgt. In diesem Fall wurde die Steuerentlastung gewährt, wenn der Entlastungsantrag spätestens bis zum 31.12. des Jahres gestellt wird, das a...

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