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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 1 Steuergeb ... / 5.3.1 Überblick

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
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Rz. 91

§ 1 Abs. 3 EnergieStG beinhaltet eine Auffangklausel. Danach gelten als Energieerzeugnisse auch andere als die in § 1 Abs. 2 EnergieStG genannten Waren, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen – insbesondere aber als Ersatzkraft- oder Heizstoffe dienen sollen. Die Ersatzkraftstoffe sind in § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EnergieStG, die Heizstoffe in § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EnergieStG genannt. Diese Regelung findet ihre Grundlage in Art. 2 Abs. 3 S. 2 und 3 EnergieStRL. Die Ersatzkraft- und Heizstoffe des § 1 Abs. 3 EnergieStG fallen nicht unter § 4 EnergieStG, unterliegen somit auch nicht dem Steueraussetzungsverfahren. Das Bestimmen als Kraft- oder Heizstoff stellt demgemäß – anders als in den Fällen des § 4 Nrn. 1, 7 und 8 EnergieStG – keine Herstellung i. S. d. § 6 Abs. 1 EnergieStG dar.

 

Rz. 91a

Torf der Pos. 2703 sowie Brennholz und Holzkohle der Pos. 4401 und 4402 sind vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 EnergieStG ausgenommen. Diese Waren sollen also unabhängig von ihrer Zusammensetzung (insbesondere ihres ggf. vorhandenen Anteils an Kohlenwasserstoffen) und ihrer Verwendung nicht der Energiebesteuerung unterliegen. Die Ausnahme erfolgte, offenbar aufgrund eines praktischen Bedürfnisses (vgl. Schmidtke/Jansen, ZfZ 2010, 287), durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes v. 1.3.2011 (BGBl I 2011, 282). Es sollte klargestellt werden, dass Brennholz, auch in Form von Pellets, Briketts oder Scheiten, sowie Holzkohle und Torf nicht der Energiebesteuerung unterliegen sollen (vgl. BT-Drs. 17/3055, 12; Khazzoum/Kudla/Reuter, Energie und Steuern, 2011, 84). Auch Grillanzünder (Pos. 3606) sollen nach Weisung des BMF (BMF v. 5.8.2014, III B 6 – V 8205/07/10002:003) vorerst nicht der Besteuerung unterworfen werden. Insoweit wird eine Klarstellung der E...

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