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Freiberufliche Tätigkeit bei Entwicklung von Anwendersoftware

Tanja Görs
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Leitsatz

Die Tätigkeit eines Diplom-Ingenieurs im EDV-Bereich führt nach Auffassung des FG Hamburg auch dann zu Einkünften nach § 18 EStG, wenn er Anwendersoftware entwickelt [1]. Nach dem heutigen Stand der IT-Technologie sei zur Abgrenzung vom gewerblich tätigen EDV-Berater erforderlich, dass eine informations- bzw. elektrotechnische Herangehensweise tätigkeitsprägend ist. Die Unterscheidung der Bereiche Systemsoftware- und Anwendersoftware-Entwicklung könne für die steuerliche Behandlung nicht mehr maßgeblich sein.

 

Sachverhalt

Im Streitfall war ein Diplom Ingenieur im Rahmen eines Projektes für die B-Bank tätig. Das Projekt beschäftigte sich mit der Erstellung einer über verschieden Plattformen hinweg unabhängigen Kommunikationsschnittstelle zwischen Bankanwendungen und versicherungsfachlichen Kernsystemen mit bestimmten Kernanforderungen. Aus diesem Projekt ergaben sich noch Folgeaufträge. Aufgrund von Kenntnissen, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erlangt wurden, wurden die Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen. Der Steuerpflichtige begehrte die Aufhebung der Gewerbesteuer-Meßbescheide. Er vertrat die Ansicht, dass seine Tätigkeit im EDV-Bereich die Erstellung von System-Software beinhaltet und zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit führt. Das Finanzamt führte aus, der Steuerpflichtige erziele gewerbliche Einkünfte, da er lediglich im Bereich der Anwendersoftware-Entwicklung tätig sei. Nach Erkenntnissen der Steuerfahndung verwende er die von der B-Bank beschaffte Standard-Software und passe diese den Erfordernissen seines Auftraggebers an. Nach bisheriger, ständiger Rechtsprechung des BFH liegt im Arbeitsbereich der EDV-Beratung eine für den Ingenieurberuf typische Tätigkeit nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Bereich der Systemt...

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