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FG Hamburg Urteil vom 13.09.2002 - VI 170/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiberufliche Tätigkeit eines Dipl.-Ing. als "EDV-Berater"

 

Leitsatz (redaktionell)

Derjenige, der aufgrund eines Studiums berechtigt ist, den Titel Dipl. Ing. zu führen, übt im Bereich der EDV auch dann eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn er Anwendersoftware entwickelt.

 

Normenkette

EStG § 18

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers auf dem Gebiet der EDV der Gewerbesteuer unterliegt.

Der Kläger absolvierte an der Fachhochschule F ein Studium im Fachbereich Verfahrenstechnik, das er 1977 mit dem Diplom abschloss. Er führt den Grad "Diplomingenieur (FH)". Danach studierte er an der Universität Hamburg Physik mit den Nebenfächern Informatik und Astronomie. Dieses Studium brach er nach dem Vordiplom ab. Bereits während des FH-Studiums und zunehmend während des Studiums an der Universität Hamburg war er nebenher im EDV-Bereich tätig. Ausweislich einer Übersicht über seine Praxiserfahrung, die für die jeweiligen Auftraggeber erstellt wurde, war der Kläger seit den 80er Jahren für Firmen verschiedener Branchen tätig mit unterschiedlichen Aufgabestellungen wie beispielsweise Softwareanpassungen, Erstellung von Anwendersoftware für Außendienstmitarbeiter, Erstellung eines Kreditberatungspaketes, Erstellung eines Runtime-Systems (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 Bezug genommen). Im Rahmen eines Projektes für die B-Bank zwischen 1993 und 1995 entwickelte der Kläger einen Compiler, um die Y-Sprache für eine neue Plattform umzuwandeln.

In den Streitjahren war der Kläger vornehmlich im Rahmen eines Projektes für die B-Bank tätig, bei dem es um die Erstellung einer über verschiedene Plattformen hinweg unabhängigen Kommunikationsschnittstelle zwischen Bankanwendungen und versicherungsfachlichen Kernsystemen mit bestimmten Kernanfo...

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