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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen / 7.2.1.5.5 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Karlheinz Konrad, Dr. Thomas Wachter †
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Rz. 438

Die Erfüllung des Unternehmenszwecks muss schließlich einen "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO)" erfordern.[1]

§ 14 AO lautet wie folgt:

Zitat

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

 

Rz. 439

Das Gesetz enthält somit eine Regelvermutung dafür, dass die Vermietung von Wohnungen, die notwendigerweise der Hauptzweck des Unternehmens ist, eine bloße Vermögensverwaltung darstellt (§ 14 S. 3 AO). Damit liegt i. d. R. kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die unternehmerische Tätigkeit über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht. Dies kann dann aber auch Auswirkungen auf die Gewerbesteuerbelastung haben (s. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG).

 

Rz. 440

Die Vermietung von Wohnungen muss allerdings stets der Hauptzweck des Unternehmens bleiben. Mögliche Abgrenzungskriterien in diesem Zusammenhang sind Nebenleistungen des Vermieters (z. B. Hausmeisterdienste, Objektschutz, Beratungsleistungen, Betreutes Wohnen, Erbringung von sonstigen Dienstleistungen), Anzahl der Wohnungen und Häufigkeit von Mieterwechseln. Maßgeblich ist immer das Gesamtbild der Verhältnisse und die jeweilige Verkehrsanschauung.

 

Rz. 441

Dagegen kommt es für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf die Größe des verwalteten Vermögens und den von der Größe des Vermögens abhängigen Umfang der Verwaltungstätigkeit nicht an. In der Praxis wird die Fr...

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