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Feststellungen der Zulassungsbehörde wirken als Grundlagenbescheid für die KraftSt-Festsetzung

Dieter Zens
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Leitsatz

Auch die Dokumentation der Zuordnung einer bestimmten Sattelzugmaschine zu einer land- oder forstwirtschaftlichen Verwendung in der Zulassungsbescheinigung entfaltet für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer die Wirkung eines Grundlagenbescheids und damit zur Gewährung einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Der dieser Einordnung des Fahrzeugs Sattelzugmaschinen ausschließende Wortlaut des § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG tritt hier hinter Sinn und Zweck der Norm zurück, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien.

 

Sachverhalt

Hintergrund ist die Frage, ob der Halter einer bestimmten land- und forstwirtschaftlich genutzten Zugmaschine - MAN Sattelzugmaschine - eine auf § 3 Nr. 7 KraftStG gestützte Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für das Halten dieses Fahrzeugs beanspruchen kann. Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes betreibt der Kläger eine Mast und den Anbau von Getreide und Zuckerrüben; die in Rede stehende MAN Sattelzugmaschine verwendet er ausschließlich in diesem Betrieb. Das Fahrzeug wurde zusätzlich mit Anhängerkupplung, sowie Strom- und Druckluftanschluss ausgerüstet, so dass es auch andere als Sattelanhänger mitführen kann. Die Möglichkeit zur Verwendung als Sattelzugmaschine blieb vollumfänglich erhalten; die Zulassungsbehörde stufte das Fahrzeug als "Sattelzugmaschine" ein und wies dies in der Zulassungsbescheinigung Teil I aus. Beim Hauptzollamt beantragte der Kläger eine Vergünstigung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG - Steuerbefreiung für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben. Diesen Antrag lehnte das Hauptzollamt unter Hinweis darauf ab, dass die Zulassungsbehörde das Fahrzeug weder als Ackerschlepper noch als Geräteträger eingestuft habe. Einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Kr...

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