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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Sammlungsstücke bei Mineralien nur mit nachgewiesener Seltenheit (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 54 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG)

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

Eine GmbH, die den Handel mit Mineralien betrieb, machte für die Lieferung seltener Einzelstücke den ermäßigten Umsatzsteuersatz geltend. Damit hatte sie keinen Erfolg.

Zwar gilt dieser Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 54 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG für Lieferungen zoologischer, botanischer, mineralogischer oder anatomischer Sammlungsstücke aus Pos. 9705 KN und für Sammlungen dieser Art.

Die Auslegung des Begriffs "Sammlungsstücke" richtet sich allein nach zolltariflichen Gesichtspunkten. Nach der EuGH-Rechtsprechung dazu sind Sammlungsstücke in diesem Sinn "zur Aufnahme in eine Sammlung geeignete Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben". Das gilt auch für Fossilien und für Mineralien.

Die GmbH hatte aber nicht den nach der Rechtsprechung erforderlichen Nachweis erbracht, dass es sich um verhältnismäßig seltene Stücke handelt, die sich nicht jederzeit beschaffen lassen und dementsprechend selten angeboten werden. Dies wäre für jedes einzelne von ihr als Sammlungsstück eingestufte Mineral detailliert darzulegen gewesen. Eine pauschale Einstufung der im Katalog der GmbH angebotenen Mineralien als "seltene Sammlungsstücke" und eine Beschreibung des Begriffs der "Seltenheit" im geologischen Sinn reicht nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 24.8.2010, VII R 10/10, BFH/NV 2011 S. 322.

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