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Erlass von Säumniszuschlägen

Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
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Leitsatz

Die Ablehnung eines Erlassantrags kann vom Gericht zur eingeschränkt auf Ermessensfehler geprüft werden.

 

Sachverhalt

Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Jahre 2002 bis 2004 wurde bei ihr eine Außenprüfung durchgeführt. Hierbei wurde durch die Prüferin die Ansicht vertreten, dass die Mittelherkunft von Einzahlungen auf ein Bankkonto und die Finanzierung des Lebensunterhalts nicht nachgewiesen seien. Deswegen wurden die Umsätze und Einkünfte erhöht und Nachzahlungen festgesetzt. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Im anschließenden Klageverfahren wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachdem die Klägerin die Steuernachzahlungen nicht gezahlt hatte, wurden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Die Klägerin beantragte zudem den Erlass der rückständigen Säumniszuschläge von rund 12 TEUR. Sie begründete diesen damit, dass es letztlich nur zu sehr geringen Mehrsteuern gekommen sei. Im Finanzgerichtsverfahren habe sich das Finanzamt nämlich im Wesentlichen den Auffassungen des Buchsachverständigen angeschlossen. Die Hinzuschätzungen, die das Finanzamt ursprünglich vorgenommen habe, seien das Fünffache gewesen. Der Antrag auf Erlass wurde abgelehnt, auch weil die Klägerin eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht abgab, da ihre finanzielle Situation bekannt sei.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung, ob ein Erlass zu gewähren sei, sei eine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Diese könne das Finanzgericht nur eingeschränkt überprüfen, nämlich dahingehend, ob das Finanzamt innerhalb seines Ermessensspielraums geblieben sei. Gemäß § 240 AO seien Säumniszuschläge verwirklicht, wenn ein Steuerpflichtiger zum Fälligkeitszeit...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Erlass von Säumniszuschlägen  Leitsatz (redaktionell) Die Ablehnung eines Erlassantrags kann vom Gericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden.  Normenkette AO § 227  Tenor 1. Die Klage wird ...

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