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Erlass von Nachzahlungszinsen

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

1. Die Erhebung von Nachforderungszinsen nach § 233a AO ist nicht allein deshalb sachlich unbillig, weil die Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erst nach Ablauf von 13 Monaten nach Erlass des Grundlagenbescheids erfolgt (Anschluss an BFH-Urteil vom 01.06.2016 – X R 66/14, BFH/NV 2016, 1668).

2. Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen.

 

Normenkette

§ 233a, § 227, § 238 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 165 Abs. 5, § 155 Abs. 2, § 37 Abs. 1 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte als Gesellschafter mehrerer Partnerschaftsgesellschaften Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Das für die Einkommensteuerfestsetzung zuständige FA änderte aufgrund des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 7.4.2014 im Änderungsbescheid vom 5.5.2015 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die festgesetzte Einkommensteuer. Dabei setze es erstmalig Nachzahlungszinsen i.H.v. 305 EUR fest. Der Antrag des Klägers auf einen teilweisen Erlass der Nachzahlungszinsen gemäß § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen aufgrund des erst nach 13 Monaten geänderten Einkommensteuerbescheids wurde vom FA abgelehnt. Das FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2016, 6 K 3082/15, Haufe-Index 10984869, EFG 2017, 1408) wies die hiergegen erhobene Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

Der vorliegende Fall ist ein Schulbeispiel für die verfahrensrechtlichen Zusammenhänge zwischen Grundlagenbescheid und Einkommensteuerfestsetzung und dem Erlass einer steuerlichen Nebenleistung.

1. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehören nach § 37 A...

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