Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Erlass von Nachforderungszinsen nach § 233a wegen einer Bearbeitungsdauer des FA von 13 Monaten. kein Erlassanspruch infolge sachlicher Unbilligkeit des vermeintlich verfassungswidrigen Zinssatzes von 6 % bei der Berechnung von Nachforderungszinsen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine längere Bearbeitungsdauer des FA rechtfertigt grundsätzlichen keinen Erlass der dadurch entstandenen Nachforderungszinsen nach § 233a AO infolge sachlicher Unbilligkeit. Bei einer Bearbeitungsdauer des FA (hier: für die Auswertung einer ESt 4 B-Mitteilung) von 13 Monaten liegt jedenfalls noch keine unangemessene, überlange Verfahrensdauer vor, die ggf. ausnahmsweise einen Erlass infolge sachlicher Unbilligkeit rechtfertigen könnte.
2. Sofern der Steuerpflichtige angesichts des niedrigen allgemeinen Zinsniveaus den gesetzlichen Zinssatz des § 238 Abs. 1 S. 1 AO von 0,50 % für jeden Monat für verfassungswidrig zu hoch hält, so betrifft diese Frage die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung einschließlich der Verfassungsmäßigkeit der einfach-rechtlichen Grundlagen und muss damit schon vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht erst im Erlassverfahren geltend gemacht werden (gegen FG Thüringen, Urteil v. 22.4.2015, 3 K 889/13). Eine rechtlich unzutreffende, aber bestandskräftige Festsetzung von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen kann grundsätzlich nicht durch einen Billigkeitserweis aus sachlichen Gründen nachträglich korrigiert werden.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; AO §§ 227, 233a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 238 Abs. 1 S. 1; FGO § 102 S. 1; EStG § 36 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision...