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Erbschaftsteuerrechtliche Folgen einer Pensionszusage an eine Gesellschafter-Witwe

Prof. Dr. Andreas Herlinghaus
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Leitsatz

1. Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten Pensionszusage der Gesellschaft erwarb, war erbschaftsteuerrechtlich als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter-Witwe mit dem Steuerbilanzwert nach § 109 Abs. 1 BewG vor 2009 anzusetzen.

2. Maßgebend war der Steuerbilanzwert, der in einer auf den Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters erstellten Sonderbilanz der Gesellschafter-Witwe korrespondierend zu einer ertragsteuerrechtlich zulässigen Rückstellung in der Zwischenbilanz der Gesellschaft auf den gleichen Stichtag enthalten war oder in einer Sonderbilanz auszuweisen gewesen wäre.

3. Bei der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG vor 2009 war der Pensionsanspruch als ein zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegender Anspruch nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13a, § 17 ErbStG vor 2009, § 14, § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 109 Abs. 1 BewG vor 2009, § 6a, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2, § 15 Abs. 3 EStG 2000, § 1363, § 1371 Abs. 2, § 1587 Abs. 1 und 3 BGB a.F.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Anfang 2000 verstorbenen Ehemanns (E), mit dem sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte. E war alleiniger persönlich haftender Gesellschafter einer KG und als solcher zunächst mit 26 % und bei seinem Ableben mit 76 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Kommanditisten waren zu diesem Zeitpunkt die Klägerin mit einer Beteiligung von 2 % sowie eine weitere Person (W) mit einer Beteiligung von 22 %.

Die KG erteilte E, der seit seinem Eintritt in die KG alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer wa...

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