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Entgeltliche Leistungen eines Vereins an die Gemeinde unterliegen der Umsatzsteuer

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahn- und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Auftrag einer Stadt ist weder nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG als "sportliche Veranstaltung" noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit.

 

Sachverhalt

Der gemeinnützige Verein übernahm “die Interessenvertretung und Zusammenarbeit seiner Mitglieder (ausschließlich gemeinnützige Sportvereine) sowie die Förderung des Sports in der Stadt H. Der Verein erhielt u.a. von der Stadt Zahlungen aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags (Übernahme der Verwaltung von städtischen Sporthallen, Einziehen der Hallenmieten einschließlich Mahnwesens).

Bei den Zahlungen der Stadt handelt es sich nicht um einen (echten) Zuschuss, sondern um steuerpflichtiges Entgelt für eine Geschäftsbesorgung zugunsten der Stadt. Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind nicht steuerbar, wenn sie allein aus struktur- oder allgemeinpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen erfolgen. Dagegen sind Zahlungen zur Ausführung bestimmter Leistungen im Interesse des Zuwenders steuerbar (hier Geschäftsbesorgung).

Die Geschäftsbesorgungsleistung des Vereins ist nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, da es sich nicht um eine "sportliche Veranstaltungen gegen Teilnehmergebühren" handelt. Ebenso greift nicht die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie für "bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an sportausübende Personen". Die Geschäftsbesorgungsleistung des Vereins unterliegt nicht dieser Steuerbefreiung, da sie zur Ausübung des Sports nicht unerlässlich ist, der zusätzlichen Erziel...

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