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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.3.2.1 Werteverknüpfung mit dem Ansatz für das eingebrachte Betriebsvermögen (§ 20 Abs 3 S 1 UmwStG)

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 294

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Vermögen ansetzt (s § 20 Abs 2 UmwStG; dh: Bw, Zwischenwert oder gW), gilt für den Einbringenden als AK der Gesellschaftsanteile (s § 20 Abs 3 S 1 UmwStG; Werteverknüpfung). Unmaßgeblich ist, ob durch den Zugang des BV bei der Übernehmerin ausschl Nominalkap oder auch zusätzlich eine Kap-Rücklage gebildet/erhöht wird (s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 20 UmwStG Rn 376).

Die Ausgangsbasis der für die Besteuerung des Einbringenden maßgebenden AK der erhaltenen Anteile – nämlich in welcher Höhe im Fall einer Veräußerung später ein VG entsteht – wird allein durch den antragsgem Bewertungsansatz der Übernehmerin bestimmt (und nicht nach dem Willen des Einbringenden wie er sich zB aus einer Vereinbarung mit der Übernehmerin ergibt). Die AK ergeben sich aus der – mit dem Antrag nach § 20 Abs 2 S 2 UmwStG übereinstimmenden – St-Bil der Übernehmerin bzw der St-Bil der Pers-Ges (inkl Erg-Bil), deren Anteile eingebracht werden (s Tz 211ff; s Menner, in H/M/B, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 552). Die Werteverknüpfung in § 20 Abs 3 S 1 UmwStG setzt allerdings voraus, dass die Übernehmerin ihren Bewertungsansatz innerhalb der ges zugelassenen Grenzen ausübt (wie bei der Fiktion zum Veräußerungspreis, s Tz 250 letzter Abs).

§ 20 Abs 3 UmwStG bestimmt gleichsam als "Momentaufnahme" nur die AK der Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile (dh zum Zeitpunkt des regelmäßig rückbezogenen Übertragungsstichtags). In der Folgezeit kann es beim AE durch spätere Vorgänge noch zu nachträglichen AK-Erhöhungen oder AK-Minderungen nach allg Grundsätzen kommen (s Tz 293b).

 

Tz. 295

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Die Werteverknüpfung nach § 20 Abs 3 S 1 UmwStG ist (rein) materiell-rechtlicher Natur; verfahrensrechtlich...

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