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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.2.1 Festschreibung der Verwendung (§ 27 Abs 1 S 5 KStG idF vor dem SEStEG)

Torsten Werner, Helmut Krämer
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Tz. 192

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Nach § 27 Abs 1 S 5 KStG idF vor dem SEStEG bleibt die der St-Besch zugrunde gelegte Verwendung unverändert, wenn für die Ausschüttung der Kap-Ges die Verwendung des stlichen Einlagekto bescheinigt worden ist. Nach dem Schr des BMF v 04.06.2003 (BStBl I 2003, 366, Rn 25) wirkt die Verwendungsfestschreibung in beide Richtungen, dh sowohl dann, wenn sich der Bestand des Einlagekto, der zunächst zur Finanzierung einer Leistung verwendet und den AE bescheinigt worden ist, verringert, als auch, wenn sich der Bestand erhöht.

 

Beispiel 1 (zu hohe Verwendung des Einlagekto):

Den AE wurde eine St-Besch erteilt, in der die (für sie stfreie) Verwendung des Einlagekto als Finanzierungsquelle für die Ausschüttung angegeben ist. Nach dem Ergebnis einer stlichen Außenprüfung, bei der das zu versteuernde Einkommen erhöht wurde, käme eine Mitverwendung des Einlagekto zur Finanzierung der Ausschüttung nicht mehr in Frage, weil ausreichend versteuerte Rücklagen (sog neutrales Vermögen) zur Verfügung stehen.

 

Beispiel 2 (zu niedrige Verwendung des Einlagekto):

Zunächst wurde eine Einlageverwendung vom zB 100 TEUR bescheinigt. Wegen eines aufgrund einer stlichen Außenprüfung oder eines Verlustrücktrags verringerten Einkommens müsste anschließend zur Finanzierung der Ausschüttung in höherem Umfang auf das Einlagekto zurückgegriffen werden.

Die Festschreibung der Verwendung greift auch dann, wenn in der ausgestellten St-Besch ausdrücklich eine Einlageverwendung von Null bestätigt ist.

Die für die Zeit vor Inkrafttreten des SEStEG ( s Tz 211) str Frage, ob es auch dann zur Festschreibung der Verwendung nach § 27 Abs 1 S 5 KStG idF vor dem SEStEG kommt, wenn in der St-Besch eine Verwendung des stlichen Einlagekto nicht erwähnt ist, hat der BFH (s Urt des BFH v 10.06.20...

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