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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5 Wesentliche Definitionen für das UmwStG

Cornelius Link
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Tz. 201

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

§ 1 Abs 5 UmwStG enthält einige für das UmwStG wichtige Definitionen. Dies sind

  • die FRL (§ 1 Abs 5 Nr 1 UmwStG);
  • die SE-VO (§ 1 Abs 5 Nr 2 UmwStG);
  • die SCE-VO (§ 1 Abs 5 Nr 3 UmwStG);
  • der Bw (§ 1 Abs 5 Nr 4 UmwStG).
 

Tz. 202

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Die FRL wird als RL des Rates v 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften vd Mitgliedstaaten betreffen (ABl EG Nr L 225, 1), in der durch die RL 2005/19/EG des Rates v 17.02.2005 (ABl EU Nr L 58, 19) geänderten Fassung definiert und ist in der zum Zeitpunkt des stlichen Übertragungsstichtags jeweils geltenden Fassung anzuwenden (s UmwSt-Erl 2025 Rn 01.56). Zuletzt wurde die RL durch die R 2013/13/EU (ABl L 141 v 28.05.2013, 30) zur Anpassung bestimmter RL im Bereich des StR anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur EU geändert.

Der Verweis ist dynamisch (s Graw, in R/H/vL, 3. Aufl, § 1 UmwStG Rn 198, zugleich mit einem inhaltlichen Überblick über die RL). Die Bezugnahme auf die am stlichen Übertragungsstichtag jeweils geltende Fassung kann dazu führen, dass stlich und hr-lich vd Fassungen gelten, wenn während des Rückwirkungszeitraums eine geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts (RL oder Ges) in Kraft tritt (s Drüen/Wöhrle, in F/D, § 1 UmwStG Rn 159).

 

Tz. 203

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Die SE-VO ist die VO (EG) Nr 2157/2001 des Rates v 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl EG Nr L 294, 1), zuletzt geändert durch die VO (EU) Nr 517/2013 des Rates v 13.05.2013 (ABl EU Nr L 158, 1), in der zum Zeitpunkt des stlichen Übertragungsstichtags jeweils geltenden Fassung. Auch dieser Verweis ist infolge des Hinw auf den stlichen Übertragungsst...

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