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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.2 Rechtsfolgen auf Ebene der Körperschaft

Friedbert Lang
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Tz. 71

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Durch § 8 Abs 3 S 3 KStG wird verhindert, dass sich Einlagen als gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorgänge auf das Einkommen auswirken. Soweit die Einlage als Ertrag verbucht wurde, ist deshalb nach uE zutr hM eine außerbilanzielle Korrektur vorzunehmen (zB s B. Lang in E&Y, KStG, § 8 Rn 479ff; s Roser, in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 97). Wie bei der vGA (dazu s § 8 Abs 3 Teil C Tz 160) gibt es – konsequenterweise – auch für die verdeckte Einlage Stimmen, die eine bilanzielle Korrektur befürworten (zB s Briese, BB 2006, 110, und s Lehmann, in F/D, KStG, § 8 Rn 83b und 201, der eine st-bilanzielle Korrektur durch einen stlichen Ausgleichsposten fordert). Die Auff von Lehmann ist im Übrigen nicht konsequent, wenn er einerseits für die Einlage von WG des Aktivvermögens in der St-Bil den Ansatz eines (passiven) Ausgleichspostens fordert, andererseits für Forderungsverzichte aber von einem Ertrag ausgeht und hierfür eine außerbilanzielle Korrektur vornehmen will (s Lehmann, in F/D, KStG, § 8 Rn 204). Sollte in der St-Bil ein passiver Ausgleichsposten gebildet werden (was uE nicht zutr ist), müsste dies auch für den Wegfall eines Passivpostens gelten (zumindest iHd werthaltigen Teils des Anspruchs, also iHd Werts der verdeckten Einlage).

Der außerbilanziellen Korrektur einer verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 S 3 KStG muss bei der Empfänger-Kö immer eine Buchung, also eine bilanzielle Wirkung, vorausgehen. Dies ergibt sich daraus, dass eine verdeckte Einlage nur bei Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils vorliegt (dazu s Tz 26) und sich somit eine Erhöhung eines Aktivpostens oder der Wegfall eines Passivpostens ergeben muss. Ein solcher Vorgang lässt sich nur bilanziell darstellen. Die Buchung erfolgt regelmäßig gegen Ertrag. Außerbi...

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