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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.4.2.5.2 Konkretisierungsproblem bei beitragsorientierten Pensionszusagen

Friedbert Lang
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Tz. 570

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Eine Versorgungszusage wird beitragsorientiert genannt, wenn der Arbeitgeber über die regelmäßige Entrichtung bestimmter Beiträge hinaus keinerlei Verpflichtungen auf sich nimmt (s § 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG). Die Höhe der späteren Leistungen steht in diesen Fällen noch nicht genau fest; sie hängt von der Wertentwicklung der Rückdeckungsversicherung ab.

 

Beispiel:

Dem Ges-GF X wird (alternativ) folgende Pensionszusage erteilt:

  1. 6000 EUR monatlich ab dem 67. Lebensjahr.
  2. Der sich aus einer Rückdeckungsversicherung aufgrund eines monatlichen Beitrags von 500 EUR ergebende Rentenbetrag. X hat lediglich Anspruch auf eine Garantieleistung und die gutgeschriebenen Überschussanteile aus der abgeschlossenen Versicherung.

Lösung:

Im Fall a) liegt eine leistungsorientierte, im Fall b) eine beitragsorientierte Pensionszusage vor.

Im Fall b) stellt sich die Frage, ob die Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen aus einer Pensionszusage iSv § 6a Abs 1 Nr 3 EStG enthält (Gewinnermittlung 1. Stufe). Auf der 2. Stufe der Gewinnermittlung stellt sich dieselbe Frage bei einem beherrschenden Ges-GF dann nochmals; die Klarheit und Eindeutigkeit der Vereinbarung ist auch Bestandteil des Rückwirkungsverbots (s R 8.5 Abs 2 Satz 1 KStR 2022).

In der betrieblichen Praxis nimmt die Zahl beitragsorientierter Pensionszusagen erheblich zu. Dies ist vor allem in den negativen Entwicklungen der Rückdeckungsansprüche bei leistungsorientierten Pensionszusagen in der Vergangenheit begründet (Folgewirkung des niedrigen Marktzinsniveaus, was auch die Renditen von Rückdeckungsversicherungen nach unten gedrückt hat), wodurch sich nunmehr in vielen Fällen Deckungslücken ergeben. Diese müssen nun von den Arbeitgebern abgedeck...

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