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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.2.4 Nicht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

Friedbert Lang
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Tz. 49

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Das Merkmal dient der Abgrenzung der verdeckten von den offenen Einlagen. In manchen Definitionen wird hierfür auch das Merkmal "außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen" verwendet. Zur Frage, warum dieses Merkmal nicht in allen Fällen zu einem zutr Ergebnis führt, s Tz 13 ff. Problematisch sind in diesem Zusammenhang vor allem die Zuzahlungen in die Kap-Rücklage nach § 272 Abs 2 Nr 4 HGB, die hr-lich offene Einlagen darstellen, für stliche Zwecke aber als verdeckte Einlagen zu behandeln sind.

Gerade hier zeigen sich die unterschiedlichen Ansätze zwischen HR und StR: Das HR will sicherstellen, dass Einlagen nach den hr-lichen Instrumentarien unter Beachtung insbes der Kap-Erhaltungsgrundsätze (§§ 9, 30 GmbHG usw) erfolgen. Stlich geht es eher um die Frage, ob der Zuwendung Gegenleistungen ggü stehen oder nicht. Für stliche Zwecke ist deshalb immer zu fragen, ob die Zuwendung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt (Folge: offene Einlage) oder nicht (Folge: verdeckte Einlage). Dazu s auch Neumann (in R/H/N, § 8 KStG Rn 1289), der zutr darauf hinweist, dass eine (stliche) Abgrenzung gegen die hr-lichen offenen Einlagen nicht weiterhilft.

Zu den Möglichkeiten der Heilung einer verdeckten Sacheinlage seit dem MoMiG s Heidinger/Knaier (GmbHR 2015, 1) und s Feldgen (in E & Y, vGA und verdeckte Einlagen, F 5 B Rn 12 ff). Zur verdeckten Sacheinlage s auch Roser (in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 101ff).

Die Wertsteigerung der Anteile an der Kap-Ges, die durch eine verdeckte Einlage regelmäßig eintritt, führt noch nicht zu einer Gewährung von Gesellschaftsrechten. Sie ist lediglich ein Reflex der Einlage und nicht als Gegenleistung anzusehen (zB s Urt des BFH v 04.03.2009, BStBl II 2012, 341). Es genügt im Übrigen, wenn die Zuwendung ...

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