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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.2.3.2 Ertragssituation der Gesellschaft

Friedbert Lang
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Tz. 391

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Neben der Größe des Unternehmens stellt die Ertragssituation das entsch Kriterium für die Angemessenheitsprüfung dar. Maßgebend ist hierbei vor allem das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn der Gesellschaft und zur verbleibenden Kap-Verzinsung. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter bei der Festlegung der Geschäftsführerbezüge auf jeden Fall berücksichtigen würde, dass der Gesellschaft auch nach Zahlung dieser Bezüge noch ein angemessener Gewinn verbleibt.

Bei schlechter Ertragssituation und mangelnder Liquidität kam die Rspr in der Vergangenheit tw zu recht niedrigen Grenzbeträgen für die Angemessenheit der Gesamtausstattung; s zB Urt des BFH v 28.11.2001 (GmbHR 2002, 272), zu einem GF-Gehalt von ca 2 550 EUR monatlich.

 

Tz. 392

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Tw wird vorgeschlagen, dass der GmbH im Regelfall mindestens 50 % des Gewinns nach Abzug des Festgehalts verbleiben sollte. Eine nur angemessene Verzinsung des EK wird nicht für ausreichend gehalten (zB s Wassermeyer, GmbHR 1998, 157). Diese "Halbteilung" kann uE jedoch nicht verallgemeinert werden. Zumindest lässt sich daraus nicht der Grundsatz ableiten, dass immer dann eine vGA vorliegt, wenn das GF-Gehalt über dem der GmbH noch verbleibenden Gewinn liegt.

Auch die FinVerw verlangt nicht zwingend, dass der Gesellschaft immer die Hälfte des Ertrags vor Abzug der GF-Gehälter noch verbleiben müsse. Zwar wird ein sog "Halbteilungsgrundsatz" in dem Schr des BMF v 14.10.2002 (BStBl I 2002, 972 Rn 16), aufgeführt. Er ist dort jedoch lediglich als (starkes) Indiz für die Angemessenheit genannt, wenn die Halbteilung erreicht wird.

Tw ist der Halbteilungsgrundsatz auch falsch verstanden und überinterpretiert worden; s zB Hoffm...

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